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Freimaurerei, Freimaurerlogen, Freimaurer










Ich erkläre, daß ich mich nicht mehr gebunden fühle an alle eidlichen oder eidesähnlichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung des freimaurerischen Betriebes, nachdem ich als langjähriges Logenmitglied der Loge "Zum goldenen Apfel" in Dresden, Ostra-Allee 15, die Unmoral der bezeichneten Loge und der durch den Finanzdirektor a. D. Anders, Dresden, vertretenen Großen Landesloge von Sachsen erkannt habe.


      Dresden, im Juli 1931

Arthur Hantzsch,
Früher Oekonom des Logenhauses Dresden-A,
Ostra-Allee 15.




Vorliegende Aufklärungsschrift gebe ich heraus, weil ich von den Logen in Dresden, Ostra-Alle 15, durch dunkle Machenschaften um mein ganzes Vermögen gebracht wurde, und mir jetzt obendrein noch durch böswillige Verleumdung und üble Nachrede die Möglichkeit abgeschnitten ist, überhaupt eine Existenz zu finden. Ich befinde mich in Ehrennotwehr.

Arthur Hantzsch





Infolge Gewissenszwanges, den die Freimaurerlogen seit Jahrhunderten auf ihre Mitglieder und sogar auf solche, die der Loge schon lange den Rücken gekehrt haben, ausüben, ist es ein großes Wagnis, die furchtbaren Eide der Johannisfreimaurerei an die Oeffentlichkeit zu bringen.

Die freimaurerischen Eide haben den Zweck, den einmal in die Loge eingetetenen Menschen der Loge hörig zu machen, um das Selbstbewußtsein und den eigenen Willen des Einzelnen zu ertöten und um ihn zuguterletzt zur Marionette herabzuwürdigen.

Auf Grund seines Eides, den der einmal aufgenommene Logenbruder geleistet hat, ist er verpflichtet, alle Geheimnise seines Brr's, wenn sie ihm als solche anvertraut werden, als seine eigenen zu verschweigen - Mord und Hochverrat ausgenommen. -

Also muß der Bruder seines Bruders Geheimnisse, soweit es sich etwa nur um Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Meineid, Todschlag oder ähnliche in den Augen der "gerechten und vollkommenen" Logenbrüder "geringfügige" Sachen handelt, als seine eigenen verschweigen.

Und Mord? - Es ist noch nicht vorgekommen, daß ein Logenmord durch Logenbrüder herausgekommen wäre.





Von Hochverrat braucht man in der Freimaurerei erst gar nicht zu reden, denn die Freimaurerei ist international genau wie das Judenthum, welche in der deutschen Freimaurerei seinen moralischen Rückhalt hat.

Juden werden wegen ihrer Zahlungsfähigkeit auch nur zu gern aufgenommen.

Im Meistereid der Johannisfreimaurerei heißt es unter andern: "Ferner verspreche ich, nie meines Bruders Frau, Tochter oder Schwester zu verführen." Nach diesem Satze kann man schließen, daß in Punkto Sittlichkeit in den Logen eigenartige Zustände geherrscht haben oder auch noch herrschen, denn das was hier der Bruder beschwören soll, weiß ein jeder anständige Mensch.

Gar mancher Bruder sieht es wohl ein, welch ein Mißbrauch hier mit ihm getrieben wird, glaubt aber auf Grund des einmal geleisteten Eides nicht mehr loskommen zu können. Die Zeremonien und die in den Eiden enthaltenen Todesdrohungen bei etwaiger Brechung der Eide zwingen den der Loge Verfallenen in einen mystischen Bannn, gegen den er nicht mehr anzukämpfen vermag.

Der Fortgesetzte Umgang mit Logenbrüdern, sowie die Abgeschlossenheit von der profangen Welt bringen es mit sich, daß auch er der allgemeinen Verblödung der übrigen Logenbrüder anheimfällt.

Den Mut, sich von dieser Verstrickung freizumachen, findet fast kein einziger, denn die Beispiele, wie man mit "abtrünnigen" Logenbrüdern von jeher bis in die allerjüngste Zeit verfahren ist, sind grauenhaft.





Schon allein die Todesdrohung am Schluß des Meistereides der Johannisfreimaurerei und die damit ausdrüclich angeführten Begleitumstände müßten schon längst den Staatsanwalt gegen diesen bodenlosen Unfug, wenn nicht noch Schlimmeren, auf den Plan gerufen haben.

Aber es herrscht da ein unbegreifliches Schweigen und Dulden dieser skandalösen Zustände in den Freimaurerlogen.

Das Traurigste ist, daß der Name Gottes noch in Verbindung mit diesem Unfug gebracht wird. Das ist nichts anderes als Gotteslästerung.

Die Freimaurerei, die durch ihre widerlichen Eide einen moralischen Tiefstand bekundet, der gar nicht mehr zu unterbieten ist, ruft Gott zum Zeugen und Schützer ihrer Unsittlichkeit an und findet ihre Unterstützung noch in den Reihen christlicher Seelsorger.

Ich will nur einen Namen nennen, das ist Pfarrer Karl Habicht, Berlin C 19, Pfarrer an der St. petri, Friedrichsgracht 53/55.

Mehr brauche ich nicht zu sagen.

Der Herausgeber








Ich N. N. schwöre feierlich und aufrichtig, aus freien Willen, in Gegenwart des Allmächtigen Gottes und dieser ehrwürdigen, dem heiligen Johannis gewidmeten Loge, daß ich die geheimen Gebräuche der Freimaurerei hehlen, verbergen und nie, was mir jetzt oder später anvertraut wird, entdecken will, außer an einem echten, rechtmäßigen Bruder oder in einer echten gesetzmäßigen Loge von Brüder und Gesellen, welchen oder welche ich als solche nach einer strengen und gehörigen Prüfung erkennen werde. Ich schwöre ferner, daß ich selbige nicht schreiben, drucken, schneiden, malen, zeichnen, stechen oder eingraben, noch veranlassen will, daß es geschieht, - auf irgend ein bewegliches oder unbewegliches Ding unter dem Himmel, wodurch sie lesbar oder verständlich wird, das die mindeste Aehnlichkeit eines Zeichens oder Buchstabens erhält, wodurch die ge-





heime Kunst könnte unrechtmäßig erlangt werden. Alles dieses beschwöre ich mit dem festen unerschütterlichen Entschlusse, es zu halten ohne Unschlüssigkeit, geheimen Vorbehalt und innere Ausflucht unter keiner geringeren Strafe, als daß meine Gurgel durchschnitten, meine Zunge bei der Wurzel ausgerissen und im Sande des Meeres zur Zeit der Ebbe eines Kabeltaues Länge vom Ufer versenkt werde, wo Ebbe und Fluth zweimal in 24 Stunden wechselt. So helfe mir Gott und erhalte mich standhaft in dieser meiner Lehrlingsverpflichtung.


* * *


Der Eid
des Johannisfreimaurergesellen
aus dem Gesellen-Katechismus
von
Bruder Robert Fischer

Einundzwanzigste Auflage.
Druck und Verlag von Bruder Bruno Zechel
Leipzig 1901

Ich N. N. schwöre feierlich und aufrichtig aus eigenen freien Willen in Gegenwart des Allmächtigen Gottes und dieser ehrwürdigen, dem heiligen Johannis gewidmeten Loge, daß ich die Kenntnisse des Gesellen hehlen, verbergen und keinem aufgenommenen Lehrlinge noch sonst Jemand endecken will, es sei denn in einer echten gesetzmäßigen Loge von Gesellen, welchen oder





welche ich als solche nach einer strengen und gehörigen Prüfung erkennen werde. Ich schwöre ferner, daß ich alle Zeichen und Einladungen, die mir von der Gesellenloge bekannt werden, in der Länge eines Kabeltaues (= 3 engl. Meilen) erfüllen will. Auch schwöre ich, daß ich keinen Bruder Unrecht tun, noch es zulassen will, sondern ihm bei Zeiten von allen annähernden Gefahren Nachricht zu geben, wenn ich Kenntnis davon bekomme.

Alles dieses schwöre ich mit dem festen unerschütterlichen Entschlusse, es zu halten, ohne Unschlüssikgkeit, geheimen Vorbehalt und innere Ausflucht, unter keiner geringeren Strafe, als daß mein Herz aus meiner nackten linken Brust gerissen und eine Speise der Raubvögel werde. So helfe mir Gott und erhalte mich standhaft in dieser meiner Gesellenverpflichtung.



* * *








Ich N. N. schwöre feierlich und aufrichtig, aus freiem Willen, in Gegenwart des allmächtigen Gottes und dieser sehr ehrwürdigen, dem heiligen Johannes gewidmeten Loge, daß ich die Kenntnisse des Meistermaurers hehlen, verbergen und nie einen Gesellen, oder die Kenntnisse eines Gesellen einem aufgenommenen Lehrling oder der übrigen Welt irgend etwas entdecken will, es sei denn in einer echten gesetzmäßigen Loge von Meistern, welchen oder welche ich als solche nach einer strengen und gehörigen Prüfung erkennen werde.






Ich schwöre ferner, daß ich alle Zeichen und Einladungen, welche mir von der meisterloge bekannt gemacht werden, in der Länge eines Kabeltaues erfüllen will. Desgleichen will ich meines Bruders Geheimnisse, wenn sie mir als solche anvertraut werden, als meine eignen verschweigen - Mord und Hochverrat ausgenommen - und das aus eigenem freien Willen.

Ich will keinem Bruder unrecht tun, noch es zulassen, sondern ihm bei Zeiten von allen annähernden Gefahren Nachricht geben, wenn ich Kenntnis davon erlange. Auch will ich meinem Bruder nach allen meinen Kräften dienen, doch ohne meinen und meiner Familie Nachteil. Ferner verspreche ich, nie meines Bruder Frau, Schwester oder Tochter zu verführen; nie zu entdecken, was in der Loge vorgeht und allen Gesetzen treu zu bleiben. Alles dieses schwöre ich, mit dem festen unerschütterlichen Vorsatze, es zu halten, ohne Unschlüssigkeit, geheimen Vorbehalt und innere Ausflucht unter keiner geringeren Strafe, als daß mein Körper in zwei Theile getheilt, der eine nach Süden, der andere nach Norden gebracht werde, meine Knochen zu Asche verbrannt und die Asche durch alle vier winde zerstreut, und eines so nichtswürdigen Elenden als ich bin unter keiner Gattung von Menschen, besonders Maurern, gedacht werde. So helfe mir Gott und erhalte mich standhaft in dieser meiner Meisterverpflichtung.


Der Schwörende muß die Bibel küssen



***






Anmerkungen zu vorstehender Schrift
und zu "alten Eiden" allgemein.

Vorstehende Schrift ist als unreine Quelle einzuordnen. (Eine unreine Quelle besteht mehr oder weniger aus einer Vermischung von Wahrheiten, Halbwahrheiten und Unwahrheiten sowie sinnverändernden Auslassungen von Fakten und zusätzlich verzerrenden Kommentaren bzw. Interpretationen.) Dem interessierten Leser sei versichert, daß der ehemalige Gastronom des Logenhauses in Dresden, Arthur Hantzsch, während seines freimaurerischen Werdeganges die von ihm zitierten Eide nicht ablegen mußte, da diese Praxis zu diesem Zeitpunkt schon viele Jahrzehnte in Deutschland nicht mehr geübt wurde. Die Inhalte der angesprochenen Eide wurden aus didaktischen Überlegungen lediglich noch mitgeteilt. Schon in den einleitenden Sätzen macht der Herausgeber Arthur Hantzsch deutlich, daß er mit dieser Schrift aus persönlichen Gründen die Bruderschaft der Freimaurer negativ berühren möchte. Er folgt mit seiner Darstellung und den antisemitischen Äußerungen der Hetzschrift "Vernichtung der Freimaurerei durch Enthüllung ihrer Geheimnisse" von Erich Ludendorff (1927), Kapitel "Die Abrichtung zum künstlichen Juden", 2. Unterabschnitt "Moral" besonders ab Seite 50. Arthur Hantzsch gibt sich als ehemaliger Freimaurer und Bruder zu erkennen und beansprucht dadurch als "Eingeweihter" für seine Schrift besondere Glaubwürdigkeit, die er allerdings für den aufmerksamen Leser durch den Vorspann wieder aushebelt.

Da die alten Eide einen zentralen Ausgangspunkt für antifreimaurerische Einreden bilden, sei ihnen an dieser Stelle weitere Aufmerksamkeit gewidmet.

G. R. Kuéss streift in "Die Vorgeschichte der Freimaurerei im Lichte der englischen Forschung" (Akazien-Verlag Alfred Buss, Hamburg) den Eid in der Maurerei und reiht nachstehende Dokumente als Quellmaterial:

  • Das REGIUS Ms. (aus ca 1390);
  • die COOKE-Familie (aus 1. Hälfte des 15. Jahrh.);
  • die GROSSLOGEN-Familie (aus dem 16. Jahrh.);
  • die PLOT-Familie (aus dem 17. Jahrh.);
  • die TEW-Familie (aus dem 17. Jahrh.);
  • die SLOANE-Familie (aus dem 17. Jahrh.);
  • die ROBERTS-Familie (aus dem 17. Jahrh.);
  • die SPENCER-Familie (aus dem 18. Jahrh.);

Alle diese Dokumente, wie sehr sie sich auch in manchen Einzelheiten voneinander abweichend unterscheiden mögen, weisen im Grunde dieselbe Struktur auf, welche 4 Elemente erkennen läßt:

  1. Eine Aufzählung der Verpflichtungen gegenüber Gott;
  2. eine quasi-historische Schilderung der Entstehung und Ausbildung der "masonry";
  3. eine Zusammenstellung der Verpflichtungen der Meister, Gesellen und Lehrlinge,
  4. ein kurzes Schlußgebet.

Während das COOKE Ms. als 3. Element "Regulationen" für Meister und Fellows anschließt, schieben spätere Versionen an dieser Stelle zwei neue Elemente ein: eine Anweisung zur Ablegung eines Eides über die Einhaltung der folgenden Regulationen und eine Ermahnung zur Beachtung der "Pflichten". Die Regulationen bestehen aus Zusammenstellungen handwerklicher Vorschriften. Das COOKE Ms. schreibt sie dem Nimrod zu, der sie den Masons gegeben haben soll, die er zum Bau der Stadt Ninive entsandt hat. Sie verlangen von den Masons, daß sie ihrem Herrn treu seien, ihre Arbeit genau verrichten und nicht mehr Lohn verlangen sollen als ihnen zukomme; daß sie einander lieben und bei der Erlangung der Kunstfertigkeit sich gegenseitig unterstützen sollen. Sodann folgen Artikel, welche hauptsächlich für die Meister bestimmt sind und angeblich vom englischen König Athelstan herstammen. Sie besagen, daß der Meister keine höheren Löhne bezahlen soll als durch die Lebensmittelpreise gerechtfertigt erscheint; daß jeder Meister der allgemeinen Gewerksversammlung beizuwohnen habe; daß kein Meister einen Lehrling für weniger als 7 Jahre oder einen Leibeigenen oder einen Verkrüppelten annehmen dürfe usw. Die anschließend für die Gesellen bestimmten Punkte verlangen von diesen, daß sie Gott lieben und die Kirche stärken, ihre Meister und Kameraden unterstützen, für den erhaltenen Lohn ehrliche Arbeit leisten, treu zum Gewerk halten, die Frauen und Töchter der Meister nicht begehren mögen u. dgl. m. Ferner wird neuerlich eingeschärft, daß ein tüchtiger Mason seinen mindertüchtigen Gefährten beizustehen habe und weder die Heimlichkeiten seines Meisters noch was immer er in der Loge hören oder sehen sollte verraten dürfe. Daran schließen sich noch einige Vorschriften an, welche die Zusammensetzung der Gewerksversammlung, die Verpönung des Diebstahls, die Treue zu König, Meister und Zunft und schließlich die Bestrafung treuloser Masons betreffen.

Jüngere Versionen lassen einzelne der angeführten Artikel und Punkte weg und ersetzen sie durch andere, woraus jeweils veränderte örtliche oder zeitliche Arbeitsverhältnisse zu entnehmen sind. - Auf diese Vorschriften und "Pflichten" folgt in fast allen Manuskripten eine Verordnung bezüglich der zu beobachtenden Verschwiegenheit, welche besagt, daß niemand als Freemason zugelassen oder die Gewerbegeheimnisse erfahren dürfe, der nicht vorher einen Verschwiegenheitseid abgelegt habe. Aus entsprechenden Angaben in mehreren Manuskripten geht deutlich hervor, daß der ganze Text jedem Mason bei seiner Aufnahme in die Loge vorgelesen wurde. Während der Verlesung der "Pflichten" hatte der Kandidat seine Rechte auf das "Buch" (= die Bibel) zu legen, das ihm von einem der ältesten Masons vorgehalten wurde, um sodann darauf den Eid abzulegen.

In den altenglischen Werklogen wurden also dem Neuaufzunehmenden die "Alten Pflichten" vorgelesen und der Verschwiegenheitseid abgenommen. Damit waren die Aufnahmeformalitäten erschöpft. Ein Aufnahmeritual im heutigen Sinne war noch unbekannt.

Aus Schottland hingegen sind einige Schriftstücke erhalten, die aus der Zeit zwischen 1696 und 1700 stammen und vermutlich Gedächtnishilfen von Logenmeistern darstellen. Aus ihnen lassen sich Zeremonien rekonstruieren, welche zu dieser Zeit und wahrscheinlich schon vorher in den schottischen Werklogen praktiziert worden sind. Diese Dokumente skizzieren einen Ritus, der zwei Grade umfaßt: "entered apprentice" und "fellow-craft or Master" ("eingetretener Lehrling" und "Zunftgenosse oder Meister"). Jeder Grad hatte seine ihm allein zukommenden "Geheimnisse" (Mason-Wort) und ein abzulegendes Gelöbnis, woran sich eine Reihe von Fragen und Antworten (ein "Katechismus") schloß. Auch diese Texte bleiben im Rahmen des rein Gewerblichen und enthalten nichts, was man als "spekulativ" bezeichnen könnte.

Unter dem Stichwort "Eid" finden wir im "Internationalen Freimaurer Lexikon" von Lennhoff/Posner (unveränderter Nachdruck Wien 1932, Almathea Verlag): "In den alten englischen Baubrüderschaften wurden dem Neuaufzunehmenden die Satzungen verlesen, worauf er - vorher oder nachher - das Gelöbnis der Pflichterfüllung und der Verschwiegenheit abzulegen hatte. Diese Verpflichtung wurde zumeist auf die Bibel abgelegt, die dem Neophyten in die Hand gegeben wurde. Der Neuaufgenommene antwortete darauf mit der Formel: "So help me god and holydome and by this book." Später wurde die Formel in die Worte gekleidet: "So helfe mir Gott und der Inhalt dieses Buches." Gegen Ende des 17. Jahrhunderts ist in den englischen Logen dann der sogenannte Eid auf Hals, Herz und Eingeweide eingeführt worden in Beziehung auf gewisse Strafandrohungen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen. Der Robertsdruck (1722) kennt bezeichnenderweise diesen Eid nicht, weil er sich auf alte Steinmetzenüberlieferungen stützt. Dieser alte Freimaurereid ist heute vollkommen verlassen und wird nur gelegentlich als historische Erinnerung verlesen." Lennhoff/Posner erwähnen zurecht, das über diesen Eid besonders von gegnerischer Seite die wildesten Gerüchte verbreitet werden und fassen abschließend zusammen: "Der heutige Freimaurereid, besser Gelöbnis genannt, beinhaltet also nichts anderes als die Verpflichtung, die Erkennungszeichen geheimzuhalten und, ebenso wie in allen andern geschlossenen Gesellschaften, über die inneren Angelegenheiten der Loge Außenstehen den gegenüber zu schweigen. Andere Verpflichtungen werden weder verlangt noch eingegangen."

Schlagen wir zur vergleichenden Begriffsbestimmung die Begriffsbereiche "Eid" ("Schwur") und "Gelöbnis" im Lexikon nach:

"Eid, die in bestimmter Form abgegebene verbindliche Erklärung über den Wahrheitsgehalt einer Aussage; die Herkunft des Eides liegt im Kultischen; heute wird der Eid in erster Linie im juristischen Bereich verwandt, um die Wahrheit, eine Erklärung oder Treueverpflichtung zu untermauern; z.B. Amtseid, Offenbarungseid; die Eidesformel von Zeugenaussagen im Gericht kann sich auf Gott beziehen oder ohne religiösen Bezug sein; wer wissentlich unter Eid die Unwahrheit sagt, schwört einen so genannten Meineid ("mein" ursprünglich im Sinne von "falsch"), der schwer bestraft wird, wird fahrlässig aber im Glauben, die Wahrheit zu sagen geschworen, liegt ein Falscheid vor, der eine Geldstrafe oder bis zu einjährigen Freiheitsentzug zur Folge hat." (Infothek 2000)

Eid, (germ. Stammwort), die Anrufung einer verehrten oder gefürchteten Macht zum Zeugen für die Wahrheit einer Aussage oder die Ehrlichkeit einer Zusage und zum Rächer des falschen oder gebrochenen Eides: ich schwöre, halte, breche einen Eid. Rechtlich ist der Eid eine auf obrigkeitlicher Anordnung in bestimmter Form abgegebene verbindliche Erklärung, entweder das Versprechen, etwas tun oder lassen zu wollen. (Brockhaus 1975)

Eid, ein im Namen Gottes bzw. der Wahrheit gegebenes Gelübde, bei dem auch übernatürliche Mächte angerufen werden, um gegebenenfalls den zu strafen, der aus Unaufrichtigkeit einen Meineid geleistet hat. Christen schwören meist auf die Bibel, Juden rufen Jehova zum Zeugen an, und ein Moslem wird sich auf Allah berufen. In der okkulten Tradition kann ein Schweigelübde zum Initiations-Ritual gehören; wird ein solches Gelübde gebrochen, so daß geheime Wahrheiten offenbar werden, trifft nach Überzeugung der Ordensmitglieder ein "psychischer Schlag" denjenigen, der den Eid gebrochen hat. (Nevill Drury, Lexikon esoterischen Wissens, Knaur 1988)

Gelöbnis, eidesgleiche Beteuerung, die z.B. ehrenamtliche Richter und Beamte leisten, welche aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid ablegen wollen. (Brockhaus 2002)

Gelübde, (Gelöbnis), ein feierliches Versprechen aus freiem Entschluß. (Brockhaus 1975)

Meineid, (althochdeutsch mein "falsch"), die vorsätzliche (sonst Falscheid) eidliche oder eidesgleiche Bekräftigung einer (bewusst) falschen Aussage vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle durch Parteien, Zeugen und Sachverständige; wird nach §154 StGB mit Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr bestraft (im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre). Strafmilderung ist zulässig beim Aussagenotstand (Aussage), z.B. wenn ein Zeuge bei Angabe der Wahrheit selbst strafrechtlich verfolgt werden könnte, sowie bei rechtzeitiger Berichtigung der falschen Aussage (§§157, 158 StGB). Beruht in einem Prozess das Urteil auf einem Meineid, so ist Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Der Meineid ist im österreichischen (§§288, 290, 291 StGB) und im schweizerischen Strafrecht (Artikel 306folgende StGB) ähnlich geregelt. (Brockhaus 2002)

Olympischer Eid, eine Art Verpflichtung der teilnehmenden Sportler, erstmals bei der Eröffnungsfeier in Antwerpen 1920 von dem belgischen Fechter Victor Boin mit folgendem Wortlaut gesprochen: "Wir schwören, dass wir an den Olympischen Spielen als ehrenwerte Kämpfer teilnehmen, die Regeln der Spiele achten und uns bemühen werden, ritterliche Gesinnung zu zeigen, zur Ehre unseres Vaterlandes und zum Ruhme des Sports". Bis 1964 war das also ein "Schwur", dann wurde daraus ein "Gelöbnis/Versprechen" mit dem Text: "Im Namen aller Teilnehmer verspreche ich, dass wir uns bei den Olympischen Spielen als loyale Wettkämpfer erweisen, ihre Regeln achten und teilnehmen im ritterlichen Geist zum Ruhme des Sports und zur Ehre unserer Mannschaften." Ein ähnliches "Versprechen" geben seit Mexico City 1968 die Kampfrichter ab. (Infothek 2000)

Versprechen, Zusage einer Leistung. (Brockhaus 1975)

Am interessantesten ist für uns in diesem Zusammenhang vergleichsweise der olympische Eid, der die Sportler verpflichtete, ihre Handlungen in einem begrenzenten Rahmen zu halten. Heute ist dieser Eid im feierliche Rahmen ersetzt durch ein Gelöbnis, was mehr einem Versprechen gleichzusetzen ist, d. h. der Zusage einer Leistung.

Logen und Großlogen in der Freimaurerei sind Vereinigungen im Rahmen des öffentlichen Rechts, d. h., sie sind z. B. eingetragene Vereine. Eingetragene Vereine haben eine vom Gericht genehmigte Satzung. In diesen Satzungen sind wiederum Passagen zur Ehrengerichtsbarkeit enthalten, denn wo Menschen sind da "menschelt" es auch. Die höchste denkbare Strafe ist in einer Gemeinschaft der Gemeinschaftsentzug. In der Freimaurerei ist das der weltweite Ausschluß aus der Weltbruderkette.

Aus dem vorstehend Entwickelten kann der aufmerksame Leser logisch schließen, daß der "alte Eid" in bezug auf die Strafandrohung lediglich eine rituelle Überhöhung innerhalb des freimaurerischen Initiations-Rituals war, um im feierlichen Rahmen das neue Mitglied fest in die brüderliche Gemeinschaft einzuschließen. Durch das Ablegen dieses Eides signalisierte der neue Bruder seine unbedingte Treue, war er doch bei Eidbrüchigkeit symbolisch bereit, drakonische Strafen über sich ergehen zu lassen. Da aber die angedrohten Strafen nicht mit dem jeweiligen staatlichen Rechtssystem harmonierten, gab der alte Eid außerhalb des freimaurerischen Systems Anlaß für massive Kritik und wurde daher zurecht nicht mehr im rituellen Geschehen angewandt. Wie an anderer Stelle berichtet, hatte bereits im April 1805 der Philosoph Karl Christian Friedrich Krause bei seiner Aufnahme in die Loge "Archimedes zu den drei Reißbretern" in Altenburg nicht den alten Maurereid, sondern an dessen Stelle das Gelöbnis, "er wolle ein sittlicher und guter Mensch, ein gewissenhafter und treuer Bruder Maurer sein, die allgemeinen Gesetze der Maurerschaft und die besonderen Beigesetze seiner Loge befolgen und hinsichtlich der Maurerei verschwiegen sein, sofern dies mit seinem Gewissen und seinen sonstigen moralischen Verpflichtungen, insonderheit auch mit seinen Verpflichtungen gegen den Staat in Einklang stehe", abgelegt.

In "Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei", Band II - Vorwort, streicht Josef Schauberg 1861 die negativen Auswirkungen eines falsch verstandenen "alten Eides" und übertriebenen Verschwiegenheitsbedürfnisses der Brüder Freimaurer auf die Veröffentlichung seiner wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Freimaurerei heraus:

"Was ich in dieser erhebenden Hoffnung gesucht und gefunden, glaubte ich, als nur das Licht und die Wahrheit erstrebend, zum Frommen Aller veröffentlichen zu dürfen, unbekümmert um das Wehe und die Leiden, welche Dem drohen, der die Todten in ihrer trägen Ruhe zu stören und aus dem langen Staube aufzurütteln wagt. Mit vom Schmerze zerrissenen Herzen muss und darf ich klagen, dass mein durchaus reines und uneigennütziges Bestreben, indem ich die Herausgabe einer vergleichenden Symbolik der Freimaurerei unternahm und dafür auch die nichtmaurerische Gelehrtenwelt anzuregen versuchte, als ein vorgeblicher Bruch des Geheimnisses und des darauf abgelegten Eides nur mit Undank und Verfolgung gelohnt wurde. Obwohl von den maurerischen Gebräuchen und Ritualen längst in allen Ländern unendlich mehr gedruckt ist, als in rein wissenschaftlicher Absicht in meinem Werke berührt und mitgetheilt wird, - obwohl in den Logen die Gebräuche und Rituale leider gewöhnlich ohne alle und jede geistvolle Deutung geübt werden und für Jeden blos der Geist darin liegt, den er selbst hineinzulegen vermag, - obwohl zugleich Alle stündlich und täglich in den mannichfachsten Beziehungen das sog. unverbrüchliche Geheimniss theils unter sich selbst, theils gegen Fremde brechen: sollte ich dennoch ein Verräther sein, weil ich Gedrucktes und anderwärts Erfahrenes öffentlich besprach. (...)

Der feierliche Eid des Stillschweigens aber, welcher auch jetzt noch allerdings von jedem Neuaufzunehmenden geleistet und von ihm bei jeder Beförderung in einen höhern Grad wiederholt werden muss, und den ich verletzt haben soll, ist ein völlig widersinniges und gar nicht mehr zu erfüllendes Ueberbleibsel früherer Zeiten und besonders jener Zeiten, in denen in England die Maurerei zum Deckmantel politischer Pläne und Verschwörungen missbraucht wurde. Dieser politische Eid schloss nach dem ältern englischen Lehrlingsfragstücke mit den ächt englischen Matrosenworten:

"Alles dieses schwöre ich mit dem festen und unerschütterlichen Entschluss, es zu halten ohne allen Wankelmuth, inneren Vorbehalt, oder was immer für eine selbstersonnene Ausflucht; unter keiner geringern Strafe, als dass mir mein Hals durchschnitten, meine Zunge bei der Wurzel ausgerissen und diese vergraben werde im Sande des Meeres bei niedrigem Wasserstande, ein Cabeltau weit vom Ufer, wo Ebbe und Fluth zweimal in 24 Stunden darüber geht. So helfe mir Gott und erhalte mich standhaft in dieser meiner Lehrlingsverpflichtung."

In Uebereinstimmung mit diesem, im 17. Jahrhundert in England aufgebrachten Eide stand es, dass man das uralte Halszeichen, einen mit der rechten Hand von der linken Schulter zur rechten und von hier abwärts zu beschreibenden rechten Winkel als Symbol des zu erstrebenden rechten Handelns und Wandelns, nunmehr auf das an dem Verräther zu vollziehende Halsabschneiden deutete, wie es in England und in Frankreich leider noch dermalen geschieht. Auch ist in England und in Frankreich jene Eidesformel im Wesentlichen nicht blos beibehalten, sondern in England theilweise selbst verschärft worden, wofür auf "das Freimaurerthum in seinen 7 Graden", Leipzig 1857, S. 7, 16, 60 u. s. w., sowie auf Ragon, rituel de l'apprenti maçon, Paris 1860 S. 54 unten und S. 61, verwiesen wird. Wenn anders das von einem englischen königlichen Bogenmaurer (Royal-Arch-Mason) angeblich nach den Archiven der englischen Grossloge verfasste Freimaurerthum Glauben verdient, wird dem Neuaufzunehmenden nach dem jetzigen Rituale bei seiner Einführung in die Loge und vor dem abgelegten eigentlichen Eide auch noch der weihende Stich also gegeben: "Ungefähr auf der Mitte der Schwelle drückt ihm der jüngere Aufseher die Spitze des Zirkels auf die linke Brust und fragt ihn: "Fühlen Sie etwas, Candidat?" Antw.: "Eine Marter fühle ich." Der jüngere Aufseher: "So wie dieser Stich eine Marter für Ihr Fleisch ist, so mag Ihr Herz und Gewissen ewig gemartert werden, wenn Sie je die Geheimnisse des Freimaurerthums zu enthüllen versuchen sollten." - In Deutschland und in der Schweiz dagegen ist die englische Eidesformel seit längerer Zeit bedeutend verändert und gemildert: allein bei einem jetzt nur auf Selbstveredlung, Freundschaft und Wohlthun berechneten Vereine möchte jeder derartige Eid überflüssig, wenn nicht thöricht erscheinen, wesshalb auch Krause, a. a. O., I. 2 S. 337 ff., sich mit allem Nachdrucke dagegen erklärt hat, wie es vor ihm von Fessler geschehen war. Schon das Bedenken steht dem Eide entgegen, dass er abgenommen wird, ehe und bevor der Schwörende dessen Bedeutung kennt und man ihm entweder noch gar Nichts oder nur sehr Weniges mitgetheilt hat; einzig in der (niemals erfüllten und zu erfüllenden) Erwartung, der zu erfahrenden wichtigen Geheimnisse wird der geforderte Eid geschworen. Ferner kann man unmöglich zu verschweigen geloben, was seit Jahrzehnten in vielen aus- und inländischen Büchern von Jedem gedruckt zu lesen und nicht selten aus diesen Büchern nur abgeschrieben ist; wenn Jemand Das, was er aus solchen öffentlichen Büchern erfahren, weiter mittheilt, verräth er begreiflich Nichts aus der Loge. Vielen Logen und Tausenden von Brüdern fällt das Schweigen so ausserordentlich leicht, weil ihnen das Reden die schwerste königliche Kunst wäre. Nachdem nun die Maurer vollständig aufgehört haben, irgend welche politische, wissenschaftliche oder technische (Kunst-) Geheimnisse zu bewahren und zu besitzen, wollte bereits der um die Umgestaltung und Bessergestaltung der neueren Maurerei so verdiente Br. Fessler (Schriften III., S. 79-80) den früheren Maurereid blos zur historischen Kunde der Brüder gebracht wissen: "weil wir nicht mehr in der wirklichen Baukunst arbeitende freie Maurer, mithin auch nicht mehr in der Nothwendigkeit unserer würdigen Vorfahren sind, die besondern Vortheile und Handgriffe der Kunst geheim zu halten, oder, aus Furcht vor Entheiligung, Kerker und Scheiterhaufen zu verbergen. Unsere Gebräuche sind durch den Druck der Welt bekannt geworden: ihre Geheimhaltung kann also durch keinen Eid mehr versprochen werden. Das einzige Geheimniss, was noch in der Bruderschaft liegt, ist das Wesen und die Tendenz der Freimaurerei, und die Geschichte ihres Ursprungs und ihrer Fortschritte. Wer das Wesen und die Tendenz der Freimaurerei unter Leitung unserer Symbole in seinem Innersten gefunden hat, der kann es durch Aussprechung nicht entheiligen; denn er wird von Denen, die es noch suchen, nicht verstanden. Wer durch eigene Forschungen zur Erkenntniss des Ursprungs und der Fortschritte der Freimaurerei gelangt ist, der kann zur Verschweigung seiner Entdeckungen durch keinen Eid verpflichtet werden." - Krause, I. 2, S. 348, bestätigt dieses mit den Worten: "Nie habe ich irgendwo ein Gelöbniss abgelegt, allgemein menschliche Wahrheiten zu verschweigen, und die Aussicht auf die Schmähungen und Verläumdungen der Unwissenheit und der Hehlsucht verpflichtet mich insbesondere, Gott und dem Gewissen allein zu gehorchen." (...)

Das Entscheidendste dürfte aber hier sein, dass unter den Verhältnissen der Gegenwart der strenge Eid der Verschwiegenheit nur eine arge und unverzeihliche Täuschung der Neueintretenden ist, indem dadurch in diesen nothwendig die Erwartung auf die erst mitzutheilenden heiligen Geheimnisse geweckt und von Grad zu Grad höher gespannt wird, bis sie am Ende ihrer maurerischen Laufbahn und angekommen im letzten und innersten Grade schmerzlich enttäuscht erfahren, das einzige wahre Geheimniss der heutigen Freimaurerei bestehe darin, kein Geheimniss zu besitzen."