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Ich erkläre, daß ich mich nicht mehr gebunden fühle an alle eidlichen oder eidesähnlichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung des freimaurerischen Betriebes, nachdem ich als langjähriges Logenmitglied der Loge "Zum goldenen Apfel" in Dresden, Ostra-Allee 15, die Unmoral der bezeichneten Loge und der durch den Finanzdirektor a. D. Anders, Dresden, vertretenen Großen Landesloge von Sachsen erkannt habe. Dresden, im Juli 1931
Arthur Hantzsch, Vorliegende Aufklärungsschrift gebe ich heraus, weil ich von den Logen in Dresden, Ostra-Alle 15, durch dunkle Machenschaften um mein ganzes Vermögen gebracht wurde, und mir jetzt obendrein noch durch böswillige Verleumdung und üble Nachrede die Möglichkeit abgeschnitten ist, überhaupt eine Existenz zu finden. Ich befinde mich in Ehrennotwehr. Arthur Hantzsch |
Infolge Gewissenszwanges, den die Freimaurerlogen seit Jahrhunderten auf ihre Mitglieder und sogar auf solche, die der Loge schon lange den Rücken gekehrt haben, ausüben, ist es ein großes Wagnis, die furchtbaren Eide der Johannisfreimaurerei an die Oeffentlichkeit zu bringen. Die freimaurerischen Eide haben den Zweck, den einmal in die Loge eingetetenen Menschen der Loge hörig zu machen, um das Selbstbewußtsein und den eigenen Willen des Einzelnen zu ertöten und um ihn zuguterletzt zur Marionette herabzuwürdigen. Auf Grund seines Eides, den der einmal aufgenommene Logenbruder geleistet hat, ist er verpflichtet, alle Geheimnise seines Brr's, wenn sie ihm als solche anvertraut werden, als seine eigenen zu verschweigen - Mord und Hochverrat ausgenommen. - Also muß der Bruder seines Bruders Geheimnisse, soweit es sich etwa nur um Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Meineid, Todschlag oder ähnliche in den Augen der "gerechten und vollkommenen" Logenbrüder "geringfügige" Sachen handelt, als seine eigenen verschweigen. Und Mord? - Es ist noch nicht vorgekommen, daß ein Logenmord durch Logenbrüder herausgekommen wäre. |
Von Hochverrat braucht man in der Freimaurerei erst gar nicht zu reden, denn die Freimaurerei ist international genau wie das Judenthum, welche in der deutschen Freimaurerei seinen moralischen Rückhalt hat. Juden werden wegen ihrer Zahlungsfähigkeit auch nur zu gern aufgenommen. Im Meistereid der Johannisfreimaurerei heißt es unter andern: "Ferner verspreche ich, nie meines Bruders Frau, Tochter oder Schwester zu verführen." Nach diesem Satze kann man schließen, daß in Punkto Sittlichkeit in den Logen eigenartige Zustände geherrscht haben oder auch noch herrschen, denn das was hier der Bruder beschwören soll, weiß ein jeder anständige Mensch. Gar mancher Bruder sieht es wohl ein, welch ein Mißbrauch hier mit ihm getrieben wird, glaubt aber auf Grund des einmal geleisteten Eides nicht mehr loskommen zu können. Die Zeremonien und die in den Eiden enthaltenen Todesdrohungen bei etwaiger Brechung der Eide zwingen den der Loge Verfallenen in einen mystischen Bannn, gegen den er nicht mehr anzukämpfen vermag. Der Fortgesetzte Umgang mit Logenbrüdern, sowie die Abgeschlossenheit von der profangen Welt bringen es mit sich, daß auch er der allgemeinen Verblödung der übrigen Logenbrüder anheimfällt. Den Mut, sich von dieser Verstrickung freizumachen, findet fast kein einziger, denn die Beispiele, wie man mit "abtrünnigen" Logenbrüdern von jeher bis in die allerjüngste Zeit verfahren ist, sind grauenhaft. |
Schon allein die Todesdrohung am Schluß des Meistereides der Johannisfreimaurerei und die damit ausdrüclich angeführten Begleitumstände müßten schon längst den Staatsanwalt gegen diesen bodenlosen Unfug, wenn nicht noch Schlimmeren, auf den Plan gerufen haben. Aber es herrscht da ein unbegreifliches Schweigen und Dulden dieser skandalösen Zustände in den Freimaurerlogen. Das Traurigste ist, daß der Name Gottes noch in Verbindung mit diesem Unfug gebracht wird. Das ist nichts anderes als Gotteslästerung. Die Freimaurerei, die durch ihre widerlichen Eide einen moralischen Tiefstand bekundet, der gar nicht mehr zu unterbieten ist, ruft Gott zum Zeugen und Schützer ihrer Unsittlichkeit an und findet ihre Unterstützung noch in den Reihen christlicher Seelsorger. Ich will nur einen Namen nennen, das ist Pfarrer Karl Habicht, Berlin C 19, Pfarrer an der St. petri, Friedrichsgracht 53/55. Mehr brauche ich nicht zu sagen. Der Herausgeber |
Ich N. N. schwöre feierlich und aufrichtig, aus freien Willen, in Gegenwart des Allmächtigen Gottes und dieser ehrwürdigen, dem heiligen Johannis gewidmeten Loge, daß ich die geheimen Gebräuche der Freimaurerei hehlen, verbergen und nie, was mir jetzt oder später anvertraut wird, entdecken will, außer an einem echten, rechtmäßigen Bruder oder in einer echten gesetzmäßigen Loge von Brüder und Gesellen, welchen oder welche ich als solche nach einer strengen und gehörigen Prüfung erkennen werde. Ich schwöre ferner, daß ich selbige nicht schreiben, drucken, schneiden, malen, zeichnen, stechen oder eingraben, noch veranlassen will, daß es geschieht, - auf irgend ein bewegliches oder unbewegliches Ding unter dem Himmel, wodurch sie lesbar oder verständlich wird, das die mindeste Aehnlichkeit eines Zeichens oder Buchstabens erhält, wodurch die ge- |
heime Kunst könnte unrechtmäßig erlangt werden. Alles dieses beschwöre ich mit dem festen unerschütterlichen Entschlusse, es zu halten ohne Unschlüssigkeit, geheimen Vorbehalt und innere Ausflucht unter keiner geringeren Strafe, als daß meine Gurgel durchschnitten, meine Zunge bei der Wurzel ausgerissen und im Sande des Meeres zur Zeit der Ebbe eines Kabeltaues Länge vom Ufer versenkt werde, wo Ebbe und Fluth zweimal in 24 Stunden wechselt. So helfe mir Gott und erhalte mich standhaft in dieser meiner Lehrlingsverpflichtung. * * * Der Eid
Einundzwanzigste Auflage. |
welche ich als solche nach einer strengen und gehörigen Prüfung erkennen werde. Ich schwöre ferner, daß ich alle Zeichen und Einladungen, die mir von der Gesellenloge bekannt werden, in der Länge eines Kabeltaues (= 3 engl. Meilen) erfüllen will. Auch schwöre ich, daß ich keinen Bruder Unrecht tun, noch es zulassen will, sondern ihm bei Zeiten von allen annähernden Gefahren Nachricht zu geben, wenn ich Kenntnis davon bekomme. Alles dieses schwöre ich mit dem festen unerschütterlichen Entschlusse, es zu halten, ohne Unschlüssikgkeit, geheimen Vorbehalt und innere Ausflucht, unter keiner geringeren Strafe, als daß mein Herz aus meiner nackten linken Brust gerissen und eine Speise der Raubvögel werde. So helfe mir Gott und erhalte mich standhaft in dieser meiner Gesellenverpflichtung. * * * |
Ich N. N. schwöre feierlich und aufrichtig, aus freiem Willen, in Gegenwart des allmächtigen Gottes und dieser sehr ehrwürdigen, dem heiligen Johannes gewidmeten Loge, daß ich die Kenntnisse des Meistermaurers hehlen, verbergen und nie einen Gesellen, oder die Kenntnisse eines Gesellen einem aufgenommenen Lehrling oder der übrigen Welt irgend etwas entdecken will, es sei denn in einer echten gesetzmäßigen Loge von Meistern, welchen oder welche ich als solche nach einer strengen und gehörigen Prüfung erkennen werde. |
Ich schwöre ferner, daß ich alle Zeichen und Einladungen, welche mir von der meisterloge bekannt gemacht werden, in der Länge eines Kabeltaues erfüllen will. Desgleichen will ich meines Bruders Geheimnisse, wenn sie mir als solche anvertraut werden, als meine eignen verschweigen - Mord und Hochverrat ausgenommen - und das aus eigenem freien Willen. Ich will keinem Bruder unrecht tun, noch es zulassen, sondern ihm bei Zeiten von allen annähernden Gefahren Nachricht geben, wenn ich Kenntnis davon erlange. Auch will ich meinem Bruder nach allen meinen Kräften dienen, doch ohne meinen und meiner Familie Nachteil. Ferner verspreche ich, nie meines Bruder Frau, Schwester oder Tochter zu verführen; nie zu entdecken, was in der Loge vorgeht und allen Gesetzen treu zu bleiben. Alles dieses schwöre ich, mit dem festen unerschütterlichen Vorsatze, es zu halten, ohne Unschlüssigkeit, geheimen Vorbehalt und innere Ausflucht unter keiner geringeren Strafe, als daß mein Körper in zwei Theile getheilt, der eine nach Süden, der andere nach Norden gebracht werde, meine Knochen zu Asche verbrannt und die Asche durch alle vier winde zerstreut, und eines so nichtswürdigen Elenden als ich bin unter keiner Gattung von Menschen, besonders Maurern, gedacht werde. So helfe mir Gott und erhalte mich standhaft in dieser meiner Meisterverpflichtung.
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Vorstehende Schrift ist als unreine Quelle einzuordnen. (Eine unreine Quelle besteht mehr oder weniger aus einer Vermischung von Wahrheiten, Halbwahrheiten und Unwahrheiten sowie sinnverändernden Auslassungen von Fakten und zusätzlich verzerrenden Kommentaren bzw. Interpretationen.) Dem interessierten Leser sei versichert, daß der ehemalige Gastronom des Logenhauses in Dresden, Arthur Hantzsch, während seines freimaurerischen Werdeganges die von ihm zitierten Eide nicht ablegen mußte, da diese Praxis zu diesem Zeitpunkt schon viele Jahrzehnte in Deutschland nicht mehr geübt wurde. Die Inhalte der angesprochenen Eide wurden aus didaktischen Überlegungen lediglich noch mitgeteilt. Schon in den einleitenden Sätzen macht der Herausgeber Arthur Hantzsch deutlich, daß er mit dieser Schrift aus persönlichen Gründen die Bruderschaft der Freimaurer negativ berühren möchte. Er folgt mit seiner Darstellung und den antisemitischen Äußerungen der Hetzschrift "Vernichtung der Freimaurerei durch Enthüllung ihrer Geheimnisse" von Erich Ludendorff (1927), Kapitel "Die Abrichtung zum künstlichen Juden", 2. Unterabschnitt "Moral" besonders ab Seite 50. Arthur Hantzsch gibt sich als ehemaliger Freimaurer und Bruder zu erkennen und beansprucht dadurch als "Eingeweihter" für seine Schrift besondere Glaubwürdigkeit, die er allerdings für den aufmerksamen Leser durch den Vorspann wieder aushebelt. Da die alten Eide einen zentralen Ausgangspunkt für antifreimaurerische Einreden bilden, sei ihnen an dieser Stelle weitere Aufmerksamkeit gewidmet. G. R. Kuéss streift in "Die Vorgeschichte der Freimaurerei im Lichte der englischen Forschung" (Akazien-Verlag Alfred Buss, Hamburg) den Eid in der Maurerei und reiht nachstehende Dokumente als Quellmaterial:
Alle diese Dokumente, wie sehr sie sich auch in manchen Einzelheiten voneinander abweichend unterscheiden mögen, weisen im Grunde dieselbe Struktur auf, welche 4 Elemente erkennen läßt:
Jüngere Versionen lassen einzelne der angeführten Artikel und Punkte weg und ersetzen sie durch andere, woraus jeweils veränderte örtliche oder zeitliche Arbeitsverhältnisse zu entnehmen sind. - Auf diese Vorschriften und "Pflichten" folgt in fast allen Manuskripten eine Verordnung bezüglich der zu beobachtenden Verschwiegenheit, welche besagt, daß niemand als Freemason zugelassen oder die Gewerbegeheimnisse erfahren dürfe, der nicht vorher einen Verschwiegenheitseid abgelegt habe. Aus entsprechenden Angaben in mehreren Manuskripten geht deutlich hervor, daß der ganze Text jedem Mason bei seiner Aufnahme in die Loge vorgelesen wurde. Während der Verlesung der "Pflichten" hatte der Kandidat seine Rechte auf das "Buch" (= die Bibel) zu legen, das ihm von einem der ältesten Masons vorgehalten wurde, um sodann darauf den Eid abzulegen. In den altenglischen Werklogen wurden also dem Neuaufzunehmenden die "Alten Pflichten" vorgelesen und der Verschwiegenheitseid abgenommen. Damit waren die Aufnahmeformalitäten erschöpft. Ein Aufnahmeritual im heutigen Sinne war noch unbekannt. Aus Schottland hingegen sind einige Schriftstücke erhalten, die aus der Zeit zwischen 1696 und 1700 stammen und vermutlich Gedächtnishilfen von Logenmeistern darstellen. Aus ihnen lassen sich Zeremonien rekonstruieren, welche zu dieser Zeit und wahrscheinlich schon vorher in den schottischen Werklogen praktiziert worden sind. Diese Dokumente skizzieren einen Ritus, der zwei Grade umfaßt: "entered apprentice" und "fellow-craft or Master" ("eingetretener Lehrling" und "Zunftgenosse oder Meister"). Jeder Grad hatte seine ihm allein zukommenden "Geheimnisse" (Mason-Wort) und ein abzulegendes Gelöbnis, woran sich eine Reihe von Fragen und Antworten (ein "Katechismus") schloß. Auch diese Texte bleiben im Rahmen des rein Gewerblichen und enthalten nichts, was man als "spekulativ" bezeichnen könnte. Unter dem Stichwort "Eid" finden wir im "Internationalen Freimaurer Lexikon" von Lennhoff/Posner (unveränderter Nachdruck Wien 1932, Almathea Verlag): "In den alten englischen Baubrüderschaften wurden dem Neuaufzunehmenden die Satzungen verlesen, worauf er - vorher oder nachher - das Gelöbnis der Pflichterfüllung und der Verschwiegenheit abzulegen hatte. Diese Verpflichtung wurde zumeist auf die Bibel abgelegt, die dem Neophyten in die Hand gegeben wurde. Der Neuaufgenommene antwortete darauf mit der Formel: "So help me god and holydome and by this book." Später wurde die Formel in die Worte gekleidet: "So helfe mir Gott und der Inhalt dieses Buches." Gegen Ende des 17. Jahrhunderts ist in den englischen Logen dann der sogenannte Eid auf Hals, Herz und Eingeweide eingeführt worden in Beziehung auf gewisse Strafandrohungen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen. Der Robertsdruck (1722) kennt bezeichnenderweise diesen Eid nicht, weil er sich auf alte Steinmetzenüberlieferungen stützt. Dieser alte Freimaurereid ist heute vollkommen verlassen und wird nur gelegentlich als historische Erinnerung verlesen." Lennhoff/Posner erwähnen zurecht, das über diesen Eid besonders von gegnerischer Seite die wildesten Gerüchte verbreitet werden und fassen abschließend zusammen: "Der heutige Freimaurereid, besser Gelöbnis genannt, beinhaltet also nichts anderes als die Verpflichtung, die Erkennungszeichen geheimzuhalten und, ebenso wie in allen andern geschlossenen Gesellschaften, über die inneren Angelegenheiten der Loge Außenstehen den gegenüber zu schweigen. Andere Verpflichtungen werden weder verlangt noch eingegangen." Schlagen wir zur vergleichenden Begriffsbestimmung die Begriffsbereiche "Eid" ("Schwur") und "Gelöbnis" im Lexikon nach:
Am interessantesten ist für uns in diesem Zusammenhang vergleichsweise der olympische Eid, der die Sportler verpflichtete, ihre Handlungen in einem begrenzenten Rahmen zu halten. Heute ist dieser Eid im feierliche Rahmen ersetzt durch ein Gelöbnis, was mehr einem Versprechen gleichzusetzen ist, d. h. der Zusage einer Leistung. Logen und Großlogen in der Freimaurerei sind Vereinigungen im Rahmen des öffentlichen Rechts, d. h., sie sind z. B. eingetragene Vereine. Eingetragene Vereine haben eine vom Gericht genehmigte Satzung. In diesen Satzungen sind wiederum Passagen zur Ehrengerichtsbarkeit enthalten, denn wo Menschen sind da "menschelt" es auch. Die höchste denkbare Strafe ist in einer Gemeinschaft der Gemeinschaftsentzug. In der Freimaurerei ist das der weltweite Ausschluß aus der Weltbruderkette. Aus dem vorstehend Entwickelten kann der aufmerksame Leser logisch schließen, daß der "alte Eid" in bezug auf die Strafandrohung lediglich eine rituelle Überhöhung innerhalb des freimaurerischen Initiations-Rituals war, um im feierlichen Rahmen das neue Mitglied fest in die brüderliche Gemeinschaft einzuschließen. Durch das Ablegen dieses Eides signalisierte der neue Bruder seine unbedingte Treue, war er doch bei Eidbrüchigkeit symbolisch bereit, drakonische Strafen über sich ergehen zu lassen. Da aber die angedrohten Strafen nicht mit dem jeweiligen staatlichen Rechtssystem harmonierten, gab der alte Eid außerhalb des freimaurerischen Systems Anlaß für massive Kritik und wurde daher zurecht nicht mehr im rituellen Geschehen angewandt. Wie an anderer Stelle berichtet, hatte bereits im April 1805 der Philosoph Karl Christian Friedrich Krause bei seiner Aufnahme in die Loge "Archimedes zu den drei Reißbretern" in Altenburg nicht den alten Maurereid, sondern an dessen Stelle das Gelöbnis, "er wolle ein sittlicher und guter Mensch, ein gewissenhafter und treuer Bruder Maurer sein, die allgemeinen Gesetze der Maurerschaft und die besonderen Beigesetze seiner Loge befolgen und hinsichtlich der Maurerei verschwiegen sein, sofern dies mit seinem Gewissen und seinen sonstigen moralischen Verpflichtungen, insonderheit auch mit seinen Verpflichtungen gegen den Staat in Einklang stehe", abgelegt. In "Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei", Band II - Vorwort, streicht Josef Schauberg 1861 die negativen Auswirkungen eines falsch verstandenen "alten Eides" und übertriebenen Verschwiegenheitsbedürfnisses der Brüder Freimaurer auf die Veröffentlichung seiner wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Freimaurerei heraus:
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