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Freimaurerei, Freimaurerlogen, Freimaurer






Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei
mit besonderer Rücksicht auf die Mythologieen und Mysterien des Alterthums
- Allgemeine innere und äussere Geschichte der Bauhütte -
von Dr. Jos. Schauberg, Zürich 1863

B a n d III. - Kapitel IV



Von den römischen Collegien wurde schon weitläufiger in der Symbolik. II. S. 243 ff., gehandelt, und es muss das dort Beigebrachte als hier bekannt vorausgesetzt werden. Um das tiefere und höhere Wesen der römischen ColIegien und ihre Fortbildungen und Umänderungen bei den christlichen Völkern und in den christlichen Zeiten zu verstehen, muss davon ausgegangen worden, dass sie Genossenschaften, religiöse Vereine und Bruderschaften zur gemeinsamen Verehrung einer bestimmten Gottheit (collegia sacra) mit eigenthümlichem Gottesdienste und eigenthümlichen Heiligthümern (sacra) gewesen seien. Die ältesten und ursprünglichsten menschlichen Vereine sind die religiösen, die priesterlichen, die auf dem gleichen Glauben beruhenden, daher die Priesterherrschaften den übrigen Herrschaften vorausgehen. Die Collegien waren ursprünglich die natürlichen Verbindungen der zu einem und demselben Geschleehte Gehörigen, welche als solche auch den gleichen Glauben und die gleiche Lebensbeschäftigung hatten: die Abstammung, der Glaube und die Lebensbeschäftigung knüpften die Menschen gleich stark und näher an einander. Die Priestereollegien sind die ersten Anfänge, die ersten Regungen der Staatenbildung und die Priestercollegien der Fratrum Arvalium und sodalium Titiorum haben bei den Römern allen spätern Collegien zum Vorbilde gedient. Sobald die Staatenbildung weiter vorangeschritten war, die menschlichen Vereine eine wirklich staatliche und rechtliche Natur und Zweckbestimmung angenommen hatten, musste das Religiöse, das Kirchliche sich dem Staatlichen, dem Gewerblichen unterordnen und die Collegien waren jetzt Gewerbsvereine mit zugleich gemeinschaftlichen Göttern und Gottesdiensten. Die gleiche Geschlechtsabstammung konnte nicht mehr festgehalten werden; in den Gewerbs-, in den





Staatsverein traten auch Geschlechtsfremde, wenn sie nur u demselben Gewerbe gehörten, oder das Geschlechtsband gerieth in Vergessenheit und erschlaffte, wogegen die gewerblichen Bande stets mehr und lebendigere erstarkten. Collegae und sodales standen aber immer in einem besonders nahen, gleichsam verwandtschaftlichen Verhältnisse zu einander und sodalitas wird wiederholt mit cognatio und adfinitas zusammengestellt. Bei Q. Cic. de petit. consul. 5, 16 heisst es z. B.: qui sunt amici ex causa justiore cognationis aut sodalitatis aut alicujus necessitatis. Auch erhellt aus Cieeros Rede pro Sulla cap. 2, 3, §. 7, dass es bei den Collegien als eine Pflichtsache galt, ihren Mitgliedern gerichtlichen Beistand zu leisten. 1) Die Familienvereine, die Familien und Geschlechter einerseits, und die gewerblichen Vereine, die Gewerbscollegien andererseits, sind die beiden Grundsäulen, auf welchen das ganze Staatsgebäude ruht und die dieses tragen. Namentlich aber musste die Städteverfassung an die Gewerbscollegien angeknüpft werden, weil ja die Städte nichts anderes sind, als die Vereinigungs- und Mittelpunkte des gewerblichen Lebens, wie die Dörfer des Landlebens, der Ackerbauer. Wo man Städte gründen und blühend machen wollte, musste man Gewerbe und Handwerke einführen und beschützen und die Städtegesetzgebung fällt mit der Gewerbs- und Handwerksgesetzgebung zusammen. Die römischen Gewerbscollegien beruhten auf dem Grundgedanken, dass Diejenigen, welche zu demselben College gehören, - collegae, sodales, in der möglichst innigen Vereinigung aller Lebensverhältnisse und Lebensschicksale, - des Lebens, Leidens und Sterbens, - der Erde und des Himmels zu einander stehen sollten. Die städtischen Gewerbscollegien (universitates, collegia) waren eine Stadt, eine Gemeinheit in der grossen städtischen und staatlichen Gemeinheit mit derselben Grundverfassung und Grundbestimmung. 2) Daher sagt Gajus in I. 1 §. 1 D. quod




    1) K. Halm, Ciceros ausgewählte Reden, III. Bändchen (Berlin 1859) zu obiger Stelle.
    2) Vergl. Seuffert, practisches Pandectenrecht, §. 51; Puchta, Pandecten, §. 26; Vangerow, Lehrbuch der Pandecten, I. §. 53 ff.



cuiusque universitatis nomine vel contra eam agetur (III. 4): "Quibus autem permissum est corpus habere , collegii, societatis, sive cuiusque alterius eorum nomine, proprium est, ad exemplum reipublicae habere res communese arcam et acorem sive syndicum, per quem, tanquam in republica, quod communiter agi fierique oporteat, agatur et fiat."

Das nahe liegende Mittel zur Hebung und Begünstigung, der dem Staate besonders werthen und nützlichen Gewerbe bestand darin, ihnen Privilegien, - die Befreiung von den Staatslasten (a muneribus publicis) zu verleihen, so dass die Beliehenen befreiet und unbelastet (immunes) wurden. L. 6 D. de jure immunitatis (50. 6) gibt nach Tarruntenus Paternus libro I. Militarium ein Verzeichniss der befreiten (immunium) Gewerbe, worin neben einander aufgezählt werden: artifices, architectus, fabri, carpentarii, lapidarii, ferrarii, mensores, valetudinarii, medici, et qui aegris presto sunt, librarii quoque, qui docere possunt u. s. w. "Hi igitur omnes inter immunes habentur", schliesst das angeführte Gesetz; sie begreifen also namentlich die spätern gefreiten oder befreiten Maurer, Free-Masons. Noch im J. 376 erliessen Valens, Gratian und Valentinian an den Praefectus Praetorio Galliarum eine besondere Constitution über die Behandlung der Professoren in den gallischen Städten, welche in c. 11 Cod. Theod. 13, 3 enthalten ist. 1)

An die städtischen Collegien, welche mit der römischen Herrschaft in alle Länder des römischen Reiches verbreitet worden waren. 2) lehnten sich wesentlich an die römischen Künste und Gewerbe, die practische römische Bildung, die römische Sprache und das römische Recht, die römischen städtischen Einrichtungen u. s. w., so dass, wenn nach dem Untergange des römischen Reiches die von den Römern gegründeten Städte fortgedauert haben und niemals völlig untergegangen oder zerstört worden sind, eben damit und darin auch das römische Leben




    1) Vergl. nach Warnkoenig, franz. St-Gesch., S. 55, Anm. 3; oben S. 110.
    2) Eichhorn, deutsche St.- und R.-Gesch, II. §. 312.



überhaupt und in Sonderheit die römischen Gewerbscollegien mit den ihnen eigenthümlichen Einrichtungen sich forterhalten haben. Dieses gilt nun bestimmt von Italien 1) und von Gallien, und ist durch die deutsche rechtsgeschichtliche Schule von Savigny, Eichhorn u. s. w. zuerst gründlich dargethan, 2) von den italienischen und französischen Rechtsgelehrten und Geschichtsforschern sodann gleichfalls angenommen und weiter geführt worden. Unter den Römern blühten in ganz Gallien nicht allein zahlreiche Städte, sondern namentlich in diesen die Corporationen der Handwerker und Gewerbsleute, das gewerbliche Leben auf. Diese Corporationen hatten ihre eigenen Beamten (Praefecti, Decuriones, Consules) und einen hochstehenden Mann in der Stadt als Patronus; es gab Patroni omnium Corporum. 3) Unter Verweisung auf Raynouard, histoire du droit municipal en France, vol. I. (Paris 1828) S. 129, sagt Warnkoenig, S. 55, sehr richtig: "Da die Zünfte die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu besorgen hatten und die Erhalter der Gewerbe waren, ohne welche die Völker nicht existiren konnten, so mussten sie sich auch nach der Einwanderung der Barbaren erhalten, und so waren sie es, welche die gewerbliche Cultur der Alten auf die neuen Völker übertrugen, da sie in den nicht von den Barbaren zerstörten Städten fortbestanden, auch auf die Villae übergingen und so das Zunftwesen der neuern Völker begründeten." - Schon lange vor Warnkoenig hatte z. B. auch Luden, allgemeine Gesch. der Völker und Staaten, II. 2. S. 126, bemerkt, Frankreich sei voll gewesen von Städten aus alter Zeit, denen die Unterdrücker Einiges von ihrer alten Verfassung haben belassen müssen und worin der Geist der Freiheit und der Keim des neuen Lebens sich forterhielt.

Thierry, récits des temps Mérowingiens, 2me ed. Paris 1842, I. S. 48, bekennt sich zu derselben Ansicht mit den Worten: "il était vrai que les cités gallo-romaines avaient conservé leur régime municipal sous la domination




    1) Vergl. darüber auch Schnaase, IV. 2. S. 166 ff.
    2) Vergl. Symbolik II. S. 254 ff.
    3) Warnkoenig, a. a. O.0, S. 54.



des Barbares." Nach Thierry, I. S. 104, hat Dubos in seiner im J. 1734 zuerst erschienenen histoire critique de l'établissement de la monarchie francaise dans les Gauls den Satz von der Fortdauer des römischen Rechts unter der fränkischen Herrschaft in die französische Wissenschaft eingeführt, und ist in dieser Rücksicht der Vorläufer von Savigny. Thierry, I. S. 235, rechnet es zugleich den französischen Geschichtschreibern des 19ten Jahrh. als ein Hauptverdienst an, die Fortdauer des römischen Rechts nach dem Sturze der römischen Herrschaft, die grössere oder geringere Forterhaltung der römischen Stadtverfasung erkannt und unwiderleglich dargethan zu haben. Den Hauptbeweis für den römischen Ursprung der Handwerker-Corporationen enthält nach Thierry, I. S. 347, Anm. 1, die Stadtverfassung von Ravenna, indem man da im J. 943 eine scola piscatorum (Fischerzunft), 953 einen capitularius schole negotiatorum (Vorsteher der Zunft der Kaufleute) und 1001 einen capitularius schole macellatorum (Vorsteher der Zunft der Bäcker) finde.

Poncelet in dem précis de l'histoire du droit françois an dem Commentaire sur le Code civil von Boileux (4te Ausgabe, Paris 1839), I. S. XLVI, sagt von dem südlichen Frankreich im Gegensatze zu dem Norden, dass es "avait conservé son indépendance, et avec elle tous les restes de son organisation romaine ses municipes, ses lois, son commerce actif, sa culture intellectuelle." Die städtischen Bewegungen des Mittelalters lässt Ponclet zwischen dem 10ten und 12ten Jahrhundert in Italien anfangen und Europa durchlaufen (S. XLIX). Poncelet (S. LII) rechnet zu den französischen Landen des geschriebenen oder des römischen Rechts besonders auch das Elsass, was besonders wegen Strassburg wichtig ist.

Zachariae, Handbuch des franz. Civilrechts, I. §. 42, unterwirft es gar keinem Zweifel, dass auch nach der Eroberung Frankreichs durch die Deutschen die Römer (und namentlich die Geistlichen als Römer) nach dem römischen Rechte gerichtet worden seien zufolge des Grundsatzes des altdeutschen Rechts, quemlibet sua lege vivere.

Unter den alten gallisch-römischen Städten, welche





auch in den fränkischen Zeiten sich erhalten haben, verdient vor allen Paris 1) genannt zu werden und seine spätere Geschichte ist um so beachtenswerther, als die ganze Stadtgemeinde und städtische Verfassung des Mittelalters hier sich aus einer übrig gebliebenen römischen Zunft entwickelt hat. Paris hatte unter den Römern eine Municipalverfassung, seine Curia und seinen Defensor, von deren Fortbestehen unter den Franken man noch im 8ten und 9ten Jahrh. Spuren hat. 2) Die mercatores aquae Parisienses, deren Verbindung als die einzig städtische im 12ten Jahrh. unter dem Namen der Hansa erscheint, betrachtet Warnkoenig, S. 311, mit Recht als aus dem schon zur Zeit des Tiberius genannten collegium der nautarum Parisiaeorum hervorgegangen, wie ebenso die collegia nautarum an den beiden Ufern des Oberrheins und besonders auch in der Schweiz sich forterhalten und umgebildet haben könnten. Von dem collegium nautarum im Murchthale werden zwei Denksteine in Baden und Ettlingen aufbewahrt. 3) Der Verein, die Gemeinheit, die Brüderschaft der Kaufleute auf dem Wasser zu Paris verschaffte sich vom 12ten Jahrh. an das gesetzliche Monopol der Schifffahrt und des Handels und begründete dadurch die Grösse und den Reichthum von Paris. 4) Die Schöffen der Bürger von Paris heissen während des 12ten und 13ten Jahrh. scabini mercatorum Parisiensium, ihr Haupt praepositus mercatorum, woraus der bis zur Revolution von 1789 fortbestehende Titel der Pariser Bürgerschaft "Prévot des Marchands" hervorging. Mercatores bezeichnet hier nicht sowohl Kaufleute, als Marktleute und Bürger, Mitglieder einer Stadtgemeinde mit dem von ihrem Rechtsbegriffe unzertrennlichen Marktrechte, 5) wie auch im Freiburger Stiftungsbriefe unter mercatores mehrfach die Städter oder burgenses zu verstehen sind. 6) In dem




    1) Ueber dessen alte Bauten vergl. Schnaase, IV. 2. S. 365 ff.
    2) Warnkoenig, S. 310.
    3) Warnkoenig, S. 311, Anm. 2.
    4) Depping, réglements sur les arts et les métiers de Paris. introduct. S. XXII ff.
    5) Gaupp, I. S. 16 ff.
    6) Gaupp, II. S. 6.



Stiftungsbriefe Conrads von Zähringen für Freiburg wird deshalb gesagt: "forum constitui." Das jus consuetudinarium mercatorum, wovon im Berner Stiftungsbriefe geredet wird, ist das gemeine Recht der Städte. Im Parloir (Parlouer) des Bourgeois hielt das Schöffencollegium von Paris seine Gerichtssitzungen und erinnert an den schon früher aufgekommenen Namen des Parlamentes für die Curia oder den höchsten Gerichtshof des Königs. 1) Auch der maurerische Polier oder Parlierer 2) gehört hierher und ist gleichfalls gallischen oder französischen Ursprungs; der Polier, Parlierer wird noch heute am Rheine und namentlich auch in der Schweiz der redende Stellvertreter, der Redner, der Oberaufseher des Baumeisters genannt. Die thüringisch-sächsische Steinmetzordnung vom J. 1462 wurde daher beschlossen von den Werkmeistern, "palliren", und Gesellen. 3) Die handeltreibende alte römische Schifferzunft von Paris scheint dadurch zur herrschenden der Stadt, zur Stadtgemeinde selbst geworden zu sein, dass sie eben am kräftigsten und festesten in allen Stürmen sich hielt und dadurch die Stadtgemeinde selbst rettete. Auch London hatte in frühern Zeiten eine Kaufmannsgilde (gilda mercatorum, Merchand-Gild), welche aus Kaufleuten, Professionisten und Künstlern bestand, 4) gewissermassen eine Aushülfszunft war, in welche eingereiht wurde, wer vermöge seines Berufes nicht wohl in einer bestimmten andern Zunft untergebracht werden konnte, wie solche Kaufmannsgilden auch in andern englischen und deutschen Städten, z. B. zu Zürich, bestanden.

Tournai, einst eine römische Municipalstadt, hat im 12ten Jahrh. die fränkische Stadtverfassung mit einem Schöffenthum. 5) Auch in Arras und Theruane bestand längere Zeit die römische Municipalverfassung fort. 6) Die Einwohner von Reims rühmten sich im 13ten Jahrh. der römischen Abstammung ihrer städtischen Freiheiten und




    1) Warnkoenig, S. 332.
    2) Krause, II. 1. S. 276. Anm. 1.
    3) Heideloff, Bauhütte, S 47 ff.
    4) Madox bei Krause, II. 2. S. 367.
    5) Warnkoenig, S. 297 und 213.
    6) Warnkoenig, S. 312.



Einrichtungen; ebenso Metz, 1) Lyon, Bourges, Boulogne u. s. w., so dass Thierry das bürgerliche oder städtische Leben in Frankreich für den Erbtheil oder die Verlassenschaft der römischen Welt (héritage du monde romain) ansieht und I. S. 351 bemerkt: "Les municips romains ont conservé, comme un dépôt, la pratique de l'administration eivile; ils l'ont transmise, en la propageant, aux communes du moyen âge, et c'est à l'imitation des communes que le gouvernement des rois de France s'est mis à procéder, dans sa sphère, d'après les règles administratives, chose qu'il n'a faite que bien tard et d'une façon bien incomplete." Auf diese Weise haben nach der übereinstimmenden Ansicht aller neuern französischen Rechtshistoriker und Geschichtsforscher, namentlich auch von Guizot, die eigentlichen französischen Lebens- und Rechtsverhältnisse in ununterbrochenem Zusammenhange aus den von den Römern in Gallien zurückgelassenen Einrichtungen und Bildungszuständen, namentlich der Städte sich entwickelt.

Depping in der einleitenden Abhandlung zu den von ihm herausgegebenen réglements sur les arts et métier, de Paris rédigés au XIIIe siècle, Paris 1837, führt auch Einiges für den römischen Ursprung mehrerer Handwerkscorporationen zu Paris an. Die Corporation der Metzger rühmte sich eines besonders hohen Alters und für die Wahrheit sprach, dass nach den von den römischen Kaisern für die Metzgercorporationen erlassenen Bestimmungen die Betreibung des Metzgerberufes in den Familien, welche sich einmal demselben gewidmet hatten, sich von der Vätern auf ihre Kinder und Erben forterbte (S. LIV ff.). Im Anfange des 18ten Jahrh. waren von diesen alter erblichen Metzgerfamilien nur noch 4 übrig. Der h. Johannes war der Schutzpatron dieser alten Metzgercorporation und nach ihm wird noch heute die vormalig, Kirche desselben und der dazu gehörende Kirchhof benannt (de Saint-Jacques des Boucheries). Diese Thatsache ist in mehr als einer Hinsicht erheblich. Zunächst beweiset sie, dass die römischen Corporationen auch in der Provinzen ihren besondern Gottesdienst, daher auch später




    1) Thierry, récits, I. S. 39 ff.



Kirche und Kirchhof hatten. Sodann scheint hier bestätigt zu werden, dass wie aueh bei den Maurern, 1) der h. Johannes oft von den christlich gewordenen römischen Corporationen an die Stelle des alten Genius der Corporation gesetzt worden Depping nennt die Fleischercorporation die älteste zu Paris.

Bei der Frage, ob unter den Germanen in Gallien die römischen Einrichtungen, die römischen Künste und Handwerke Eingang und Schutz gefunden haben, ist noch wesentlich in Betracht zu ziehen, dass anfänglich die Germanen und namentlich die Westgothen und Burgunder gar nicht immer als feindliche und zerstörende Eroberer, sondern nicht selten in Folge besonderer Verträge und Bewilligung in das römische Reich sich zugelassen und aufgenommen befanden. 2) Ferner waren die römischen Einrichtungen, das römische Recht, Leben und Wissen mit der zur Zeit der germanischen Einwanderungen bereits sehr mächtigen und einflussreichen christlichen Kirche innig verbunden und verwachsen, 3) weshalb, sobald die Germanen zu dem Cluistenthum überzugehen anfingen, sie mit diesem auch die römische Gesittung annahmen, und jedenfalls dieser nur insoweit feindlich und beschränkend entgegentraten, als es die eigene Herrschaft und das eigene Recht erforderte oder zu erfordern schien. Die privatrechtlichen Corporationen, die Handwerksgenossenschaften konnten sehr wohl fortbestehen, wenn ihnen keinerlei öffentliche Rechte und Einflüsse zugestanden wurden, und bestanden um so eher und leichter fort, als in den ersten Jahrhunderten nach Christus auch die christlichen Gemeinden und Kirchen blosse privatrechtliche Corporationen waren, so dass diese mit sich auch jene vertheidigten und beschützten. Ganz besondere Beachtung verdient auch, dass die Klöster und Mönche des frühern Mittelalters recht eigentlich die Gründer und Träger der bürgerlichen Handwerke und Handwerker, und dadurch mittelbar auch des städtischen Lebens und der Städte geworden sind. 4)




    1) Vergl. meine Abbandlung in Nr. 49 der Bauhütte für 1861.
    2) Thierry, récits, I. S. 97 ff.
    3) Warnkoenig, S. 136 ff.
    4) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 145.



Die Klosterstiftungen des abendlichen Europa waren besonders von Martinus zu Tours und von Benedictus auf dem Berge Cassino ausgegangen, beziehungsweise von den Schotten- und Benedictinerklöstern, daher ihre Bildung wesentlich die römische, die gallisch-schottisch-italienisehe war. 1)

Selbst die Franken erlangten die Landeshoheit über Gallien dem römischen Reiche gegenüber zuletzt durch einen Vertrag mit Kaiser Justinian im J. 537. 2) Auch waren die germanischen Könige der Burgunder und der Franken zuweilen römisch-kaiserliche Würdenträger. Der Theil Galliens (die Provence), welcher im Anfange des 6ten Jahrh. den Ostgothen unterworfen war, blieb durchaus römisch, da der König Theodorich ganz die römische Verwaltung wiederhergestellt hatte und er nach dem Ausdrucke Warnkoenig's nur eine römische Provinz unter den Ostgothenkönigen anstatt einem römischen Kaiser bildete. Die Herrschaftsnachfolger der Ostgothen waren in Gallien unmittelbar die Franken. Der im J. 511 verstorbene fränkische König Chlodwig, der Gründer des grossen Frankenreichs mit der Hauptstadt Paris, war von dem Kaiser Anastasius zum Patricius erhoben, welche römische Würden nach der Ansicht Mancher nicht ohne Einfluss auf die Ausbildung und den Inhalt des fränkischen Königthums und der fränkischen Königsrechte sollen geblieben sein. Selbst noch Karl der Grosse führte gleich seinen Vorfahren den Namen eines Patricius.

Indem viele frühere römische Städte bei der Gründung der germanischen Staaten und vorzüglich auch des Frankenreiches in diesen mit den römischen Kirchen und Priestern ohne Unterbrechung fortbestanden, haben sich das römische städtische Leben und die römische Bildung, die römische Sprache und das Recht, die römische Technik und selbst der römische Baustyl 3) nicht allein nothwendig in bestimmtem Umfange damit erhalten, sondern sie waren so mächtig geblieben, um die fremden Ankömmlinge und




    1) Hüllmann, S. 138 ff.
    2) Warnkoenig, S. 70.
    3) Schnaase, III. S. 482 ff. und IV. 2. S. 49.



Eroberer überwinden und unterwerfen, um sie romanisiren zu können. sagt daher, mit Verweisung auf Savigny, S. 78 kurz: "Da die Städte nicht zerstört wurden, blieb auch die Municipalverfassung." Freilich bezieht sich diese Aeusserung Warnkoenig's zunächst blos auf die ostgothischen Besitzungen in Gallien, allein sie kann ganz allgemein auf Gallien angewandt werden, wie sie auch Warnkoenig, S. 79, sogleich bei den Westgothen 1) wiederholt und S. 80 glaubt auf die Burgunder ebenfalls beziehen zu können und S. 81 auf die Franken wirklich bezieht. Die germanischen Eroberer waren durch das eigene Interesse veranlasst und gezwungen, die römischen Staatseinrichtungen, vor allem die Steuerverfassung 2) und die Städtepolizei, die Handwerks- und Gewerbspolizei fortbestehen zu lassen, um das Staatswesen in Gang und Bewegung zu bringen und zu erhalten, indem sie nach dem geringen Grade ihrer Bildung und bei dem Mangel an allen politischen Erfahrungen völlig ausser Stande gewesen wären, ein neues Staatswesen einzurichten. Der fränkische König stieg gewissermassen nur auf den ledig gewordenen Herrscherstuhl des römischen Kaisers und seiner Stellvertreter. Nachdem das System der persönlichen Rechte aufgekommen war, lebten die Geistlichen und die Kirchen nach römischem Rechte, - behielten die Römer und römisch Lebenden das römische Recht. 3)

Dass in dem nördlichen Frankreich aus der römischen Städteverfassung und dem römischen städtischen Leben heraus sich allmählig die germanische, fränkische oder deutsche Schöffenverfassung entwickelte, hat darin seinen Grund, dass hier das germanische Volks- und Staatsleben aus nahe liegenden Ursachen am stärksten, siegreichsten und erfolgreichsten sich bewährt hat. Die Sitze des Ur-




    1) Vergl. auch Schnaase, IV. 2. S. 246 ff.
    2) Vergl. Savigny, Über den römischen Colonat und die römische Steuerverfassung, Stuttgart 1835. S. 93 ff. und S. 97 ff., woselbst auch die römischen Catastrirtungen (von capita = Steuerhufe, resp. capitastra = Grundbücher) und die Indictionen erläutert werden.
    3) Warnkoenig, S. 93.



sprunges der germanischen Städteverfassung im nördlichen Frankreich, westlichen und südlichen Deutschland sind auch zugleich die Heimath der deutschen Baukunst, der Thierfabel, Dichtkunst u. s. w. Zu Rheims z. B., woselbst sich wie zu Toul, Metz, Meaux, Paris, Orleans die römische Städteverfassung erhalten hatte, werden schon im J. 817 und 847 scabini genannt. Die römischen Städte und städtischen Corporationen, wie sie unter den römischen Kaisern namentlich auch in Gallien gegründet und gebildet worden waren, waren blos zunächst im städtischen und gewerblichen Interesse eingerichtet, waren Erwerbs- und Gewerbsvereine und konnten als solche auch von den den Römern nachfolgenden Herrn nicht leicht entbehrt, mussten fortgeduldet, wenn nicht geschützt werden. Politische Freiheit und Bewegung bedurften diese Städte und städtischen Vereine nicht unumgänglich und nicht unbedingt, sondern konnten sie bis auf einen gewissen Grad entbehren und haben sie unter den Bischöfen, Klöstern, Grundherrn, Fürsten und Königen lange entbehrt. Indessen konnten die Städte und ihre Bewohner auch nach Freiheit und Unabhängigkeit streben und dieses Streben, verbunden mit den Mitteln und Wegen es zu verwirklichen und zu sichern, machen das eigenthümliche Wesen der germanischen Städte und Städteverfassung aus, - bilden das germanische Bürgerthum und freie germanische Städteleben. Dass die Germanen den Kampf für die städtische und bürgerliche Freiheit unternehmen und darin endlich obsiegen konnten, verdankten sie zuletzt der von den Römern überkommenen Bildung in den Künsten und Gewerben, in der Einrichtung der Staaten und der Städte, wodurch ihnen zugleich die Möglichkeit des bequemen und reichen Lebens gegeben war; dass sie den Kampf aber unternehmen wollten und unternahmen, lag in dem germanischen freien Genossenschaftstriebe begründet. Die Städte, wenigstens die deutschen Städte waren sich vollkommen ihrer hohen Aufgabe der Erringung und Begründung der bürgerlichen Freiheit bewusst und in diesem Bewusstsein stellten sie gleichsam an die Spitze des ganzen Stadtrechtes den ausserordentlich praktischen und wirksamen Grundsatz, dass die Luft frei mache, d. h.





dass ein früherer Unfreie, der Jahr und Tag unangefochten in der Stadt gewohnt habe, von Niemanden mehr als Unfreier in Anspruch genommen werden könne. 1) In dem gleichen Geiste wurde seitdem von den in die städtischen Corporationen Aufzunehmenden die freie Geburt verlangt.

Wo die städtschen Freiheiten und Verfassungen nicht die freiwillige Verleihung und das Geschenk erleuchteter Fürsten waren, sondern diesen, wie besonders in den bischöflichen Städten, in langem und harten Kampfe abgestritten und abgerangen werden mussten, war es für die Stadtbewohner und Stadtbürger zunächst das Wichtigste, sich zum gemeinsamen Kampfe zu verbinden und zu stärken, weshalb die Geschichte dieser städtischen Verbindungen auch zugleich die Geschichte der städtischen Verfassungen und Freiheiten selbst ist. Aus dem griechisch-römischen Alterthum kannten und hatten die Bewohner der frühern römischen Städte nur die Ueberreste der Collegien als gewerblicher und zugleich religiöser Vereine, weIchen bei den germanischen Völkern, die noch keine Handwerke und Künste, noch kein städtisches Leben hatten und übten, von der religiösen Seite her einzig die alten Gilden, 2) d. i. Vereine, Gesellschaften zur gemeinschaftlichen Gottesverehrung und Opfermahlzeit, zu religiösen Tisch- und Trinkgelagen verglichen werden konnten. Es ist demnach nicht auffallend, dass auf die städtischen und besonders gewerblichen Verbindungen nunmehr der Name der ihnen allein bekannten Gilden von den Germanen übertragen wurde, zumal die städtischen Verbindungen die religiösen Zwecke keineswegs ausschlossen, sondern mit aufzunehmen und fortzuverfolgen erlaubten. So entstanden die germanischen städtischen Gilden, die als städtische oder auch zu weltlichen Zwecken durchaus neue Vereine und nur als religiöse Genossenschaften alt sind, daher auch überwiegend eine religiöse und bruderschaftliche, nicht bürderliche Färbung, besonders in den ältern und ersten Zeiten tragen, welche Färbung sie aber




    1) Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters,I. (Breslau 1851) S. XXXIX.
    2) Vergl. Symbolik unter Gilde.



nothwendig in demselben Verhältnisse später verloren, als sie nur städtischen Absichten dienten. Nach der damaligen germanischen Sitte wurden die Gildenpflichten von den Neueintretenden beschworen, eidlich angelobt und die Gilden erscheinen demnach auch als Eidgenossenschaften, Schwurgenossenschaften (conjurationes) und die Gildengenossen (gildae, congildae) als Eidgenossen, Schwurgenossen, Verschworene (jurati, conjurati). Diese Verschwörungen, welcher Name und Begriff uns geblieben ist, waren stark durch die eidliche Erzwingbarkeit der Verpflichtungen und staatsbedenklich oder staatsgefährlich, weil sie eben so gut für als gegen die Staatsgewalt gebraucht werden konnten. Diese Eidgenossenschaften, conjurationes, kamen im 8ten und 9ten Jahrh., nachdem die alte Volksfreiheit, die alten Volksfreien mit der darauf beruhenden Staats- und Rechtsverfassung durch die Geistlichkeit und den Adel fast vollständig gebrochen und unterdrückt waren, auf als ein Schutz- und Hülfsmittel der Aermeren, der Unterdrückten, des eigentlichen Volkes, des später sog. dritten Standes gegen die Noth der Menschen, der übermächtigen Geistlichen und Feudalherrn, und des Schicksals. Im Norden flüchtete sich auch in die Gilden erhielt sich vielmehr darin selbst in den christlichen Zeiten noch fort, was von dem alten Glauben und der alten Sitte der heidnischen Väter noch übrig war und um so inniger festgehalten wurde, je mehr es von dem eindringenden Christenthum und der drückenden Uebermacht bedrängt und gehasst wurde; die Gilden wurden daher als die Stützen des heidnischen Wesens bald auch mit dem Namen der Teufelsgilden belegt, 1) wie die heidnischen Gottheiten selbst als Teufel und Dämonen von der christlichen Geistlichkeit dargestellt wurden. Die Aufgabe, welche den germanischen Völkern in ihrem Zusammentreffen mit dem römischen Städtethume und der christlichen Kirche gestellt wurde, war die Begründung und Erhaltung der Freiheit auch in den Städten und neben der Kirche, wofür die alten Zustände und Einrichtungen




    1) Vergl. auch Sachsse, historische Grundlagen des deutschen Staats- und Rechtslebens, Heidelberg 1844, §. 23.



nicht genügten, weil sie weder für Städte noch für Kirchen berechnet waren, sondern nur das kriegerische und ländliche Leben berücksichtigt hatten. Diese Aufgabe konnte nur in den Städten gelöset werden und wurde hier gelöset durch die Bündnisse, Vereine, Communiae, Gilden, conjurationes der zahlreicheren und ärmeren Stadtbewohner gegen alle Feinde der Stadt, der städtischen Mehrheit. In Frankreich namentlich beginnt die Ausbildung der städtischen Gemeinden (Communes) durch die Communiae, Conjurationes der niedern Stände. 1) In der zum deutschen Reiche gehörenden Stadt Cambrai fand schon im J. 1076 eine Cornmunia mit einem Aufstande gegen den Landesherrn statt, 2) welchem Beispiele bald andere bischöfliche Städte folgten. König Heinrich cassirte durch eine bei Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. S. 28. abgedruckte Urkunde die communia Cameracensis: "Similiter definiendo, quod campana seu campanae, et campanile, quod Bierfrois 3) dicitur, et communia, quam pacem nominant, vel quocunque alio nomine pallietur, in eadem civitate tollantur et destruantur." Diese städtischen Bündnisse, Einigungen, Innungen nahmen bald von selbst auch einen militärischen Charakter an, - wurden bewaffnete; denn was mit den Waffen und durch die Gewalt errungen war, konnte auch nur durch die Waffen und Gewalt vertheidigt und erhalten werden. Das Recht der Bewaffnung und des Krieges ist daher wesentlich mit der städtischen Freiheit und Selbstständigkeit verbunden; war auch die städtische Freiheit nicht erkämpft, sondern freiwillig verliehen, geschenkt oder erkauft, musste sie dennoch nöthigen Falls mit den Waffen von den Bürgern geschützt werden können. Das Entstehen der Städte schliesst auf diese Weise auch die Umbildung des Kriegswesens, der Bewaffnungs- und Kampfesweise in sich, indem jetzt das bürgerliche Fussvolk, der städtische Krieger




    1) Warnkoenig, S. 237.
    2) Thierry, récits, I. S. 330.
    3) Beffroi hiess der städtische Wachtthurm, von welehern die Glocke die Bürger zur Versammlung oder zur Abwehr herannahender Feinde zusammenrief. Vergl. Schnaase, IV. 1. S. 285.



den ritterlichen und geistlichen Reitern entgegengestellt wurden, - die städtische Gliederung zugleich die Gliederung des städtischen Heeres wurde. Dass die städtischen Kämpfe am frühesten und vorzüglich in den bischöflichen Städten entbrannten und andauerten, hat wohl darin seine doppelte Veranlassung, dass die bischöflichen Herrschaften und Regierungen besonders drückten und dass die Bischöfe, die Geistlichkeit, welche nicht selbst das Schwert führen sollte, gleichsam wehrlos oder nicht so widerstandsfähig war. Da Freiheit und Recht die Macht zur Unterlage haben oder frei und in seinem Rechte geachtet ist, wer zu fürchten ist und nicht ungestraft angegriffen werden kann, stehen die städtischen Freiheiten und damit auch die Entfaltungen des bürgerlichen Lebens nach allen Seiten hin im genauen Verhältniss zur Grösse der Einwohnerzahl und aller sonstigen Kräfte der Stadt. Warnkoenig nennt die Städte mit dem Rechte, Gilden zu bilden und bewaffnet zu vertheidigen, Städte mit Schutzgildeverfassung; es wären die ganz freien und reichsunmittelbaren, die eigentlich souveränen Städte. Das Schwert und die Souveränität sind jedoch kein wesentlicher und nothwendiger, wenngleich oft damit verbundener Bestandtheil der städtischen Gildeverfassung; die Gilde, d. h. die Verbindung durch einen Eid zur Erstrebung und Erreiellung eines bestimmten Zweckes, war die allgemeine Verbindungsform des germanischen Mittelalters, wie sich z. B. im J. 1247 die hohen fränkischen Barone durch einen Eidschwur zur Abschaffung und Unterdrückung der Criminal- und Civilgerichtsbarkeit der Geistlichen verbanden. 1) Ob die blossen religiösen oder die Opfergilden schon durch einen Eid eingegangen und befestigt worden seien, ist unermittelt und unwahrscheinlich; der Eid wurde erst gewählt und nothwendig, als der Verbindung ernstere und gefährlichere Zwecke und Absichten als des Opferschmausens untergelegt wurden. Es möchten daher die eidlichen Gilden, die Eidgenossenschaften mit Kemble, Wilda und Hartwig gleichfalls als etwas Neues oder nur als ein Erzeugniss der spätern Zeiten anzusehen sein und




    1) Thierry, I. S. 34.



es ist gewiss eine Vermengung der verschiedenen Zeiten, wenn Thierry, I. S. 312, von der Gilde sagt: "mot, qui signifiait aussi association ou confrérie, parce que tous les co-sacrifianis promettaient, par serment, de se défendre l'un et l'autre, et de s'entr' aider comme des fréres. Cette promesse de secours et d'appui comprenoit tous les périls, tous les grands accidents de la vie; il y avait assurance mutuelle contre les voies de fait et les injures, contre l'incendie et le naufrage, et aussi contre les pursuites légales encourues pour des crimes et delits, même avérés. Chacune de ces associations était mise sous le patronage d'un dieu ou d'un héros dont le nom servait à la désigner; chacune avait des chefs pris dans son sein, un trésor commun alimenté par des contributions annuelles, et des statuts obligatoires pour tous ses membres; elle formait ainsi une société à part au milieu de la nation ou de la tribu." Sachsse, a. a. O., S. 579, Anm. 3, will mit Thierry die Schutzheiligen der christlichen Gilden (Zünfte und Brüderschaften) nur für eine Umbildung der alten heidnischen Schutzheiligen ansehen, was gewiss nicht als gültig und jedenfalls nicht als allgemeingültig gebilligt werden kann. Die Schutzheiligen der Länder, Städte und städtischen Corporationen sind sehr frühzeitig aus dem, römischen Geniendienste hervorgegangen und finden sich deshalb in allen vormals römischen Provinzen; die Zunftfahnen und Schilde (vexilla), mit welchen die Zünfte in den katholischen Ländern bei den Kirchenfesten und andern Festen noch heute aufziehen, sind schon bei den römischen Collegien eingeführt gewesen. Ebenso sind in den römisch-christlichen Ländern, besonders in Italien und zu Rom, 1) die Bruderschaften weit älter als in den nordischen Ländern und geichfalls aus den ähnlichen Verbindungen und Leistungen der römischen städtischen Collegien entsprungen, keineswegs aus den nordischen Opfergilden, welche die Germanen gewiss nicht nach den südlichen Ländern, nach Gallien und Italien, verpflanzt hatten. Zwar ist auch Rochholz in Pfeiffers Germania,




    1) Ueber die heutigen Bruderschaften Roms vergl. Ausland für 1834. Nr. 42.



IV. S. 103 ff., der Ansicht, dass die alten Gilden, Geldonien, bei ihrer Umwandlung in christlich-germanische Bruderschaften einen Theil ihrer ursprünglichen Bestimmung beibehielten, indem sie für die in ihrer Zunft Verarmten und Erkrankten, endlich auch für die Bestattung und die Seelenruhe der Verstorbenen werkthätig zu sorgen hatten; noch mehr sollen die alten gemeinschaftlichen Mahlzeiten, eingekleidet in das christliche Gewand der Liebesmahle (Eulogie und Agape), geblieben sein. Wenn überall nur diese Umwandlungen erwiesen und auch von den christlichen Geistlichen geduldet worden wären, und wenn nicht natürlicher die Kranken- und Armenpflege, die Kranken- und Armenhäuser und selbst die Sorge für den Kirchen- und Todtendienst als zuerst in den Städten und daher in den römischen Städten eingerichtet, und von ihnen mit der Städtebildung auf die Germanen übertragen, eischeinen würden. Staat und Kirche traten mit ihren Verboten den Gilden, den Eidgenossenschaften gleich feindlich entgegen. In dem Capitulare vom J. 779 1) heisst es cap. 16:

"De sacramentis per gildonia invicem conjurantibus, ut nemo facere praesumat. Alio vero modo de eorum elemosinis, aut de incendio, aut de naufragio, quamvis convenientiam faciant, nemo in hoc jurare praesumat."

In dem Capitul. II vom J. 805 (bei Walter, II. S. 205) wird gesagt: "De juramento, ut nulli alteri per sacramentum fidelitas promittatur, nisi nobis et unicuique Seniori ad nostram utilitatem et sui senioris." Unmittelbar darauf werden den conspirationibus, den unerlaubten Eidverbindungen scharfe Strafen angedroht. Das Capitul. III vom J. 805 (Walter, II. S. 210) wiederholt dieses mit den Worten: "De juramentis, ut frustra non fiant, et non aliter nisi Senioribus ad utilitatem regiam, et unicuique qui suam justitiam quaerit. Caeterum qui conjurationis causam agunt, principes conjurationis (Sachsse fügt bei: i. e. praesides Gildarum) capite puniantur, caeteri se invicem flagellant et nares praecidant." - Aehnliche




    1) Pertz, monum., I. S. 37; Walter, corpus jur. Germ. II. S. 60.



Bestimmungen kommen vor in dem Capitul. IV vom Jahr 805 (Walter, II. S. 213). Warnkoenig, S. 279, Anm. 4, meint, durch diese und ähnliche Verordnungen gegen die conjurationes, communiae (Gilden), welche Verordnungen später in Deutschland die hohenstaufischen Kaiser erneuerten, 1) habe nicht den freien städtischen Verfassungen, sondern blos den insurrectionellen Gildebewegungen entgegengetreten werden wollen: allein gerade um diese zu verhindern. mussten jene grundsätzlich oder allgemein verboten werden, wie es oft und deutlich genug geschehen ist. Mit Urkunde vom J. 1226 erklärte König Heinrich: "Volumus etiam confederationes sive juramenta quibus se civitates Maguntia, Pinguia, Wormatia, Spirea, Frankinvort, Geilinhusin, Fridiberc, in prejudicium ecclesie Maguntinensis invicem obligarunt, rescindi penitus et in irritum revocari." 2) Derselbe König erklärte in einer im J. 1231 zu Worin feierlich erlassenen Urkunde, quod nulla civitas, nullum oppidum, communiones, constitutiones, colligationes, confederationes, vel conjurationes aliquas, quocumque nomine censeantur, facere possent. Friedrich II. erklärte mit Urkunde aus Ravenna vom Januar 1232: "hac nostra edictali sanctione revocamus in irritum et cassamus in omni civitate vel oppido Alemannie comunia, consilia, et magistros civium seu rectores, vel alios quoslibet officiales, qui ab universitate civium sine archiepiscoporum seu episcoporum beneplacito statuuntur, quocumque pro diversitate locorum nomine censeantur. 3) Irritamus nichilominus et cassamus cujuslibet artificii confraternitates seu societates, quocumque nomine vulgariter appellantur." - In den besondern Landesordnungen kommen dieselben Verbote vor; z. B. heisst es in Art. 14 der Landesordnung des Erzbischofs Friedrich III. von Salzburg vom 29. Sept. 1328: "Wir verbieten auch bei funf phunten alle gesworen ainung an des Byschoff willen vnd wizzen zwischen purgern vnd purgern, hantwerchern vnd hantwerchern, geschlachte wider geschlachte vnd




    1) Vergl. Gaupp, I. S. 20 ff.
    2) Gaupp, I. S. 30.
    3) Gaupp, I. S. 33



islicher als oft er daz tuet, so ist er fünf phunt schuldig;" 1) ebenso in den Stadtrechten, z. B. von Bamberg, §. 430 (bei Zoepfel). Nach der geistreichen Bezeichnung von Raepsaet, welche Warnkoenig näher anführt, sind die Städte eine generalis Gilda, Communia oder Confraternitas.

Ein Capitul. Ludwigs des Frommen vom J. 817 (Baluz. I. col. 775) verordnet: "De conjurationibus servorum quao fiunt in Flandria et Mempisco, et in caeteris maritimis locis, volumus ut per missos nostros indicetur dominis servorum illorum ut constringant eos, ne ultra tales conjurationes facere praesumant. Et ut sciant ipsi eorumdem servorum domini, quod cujuscumque servi hujuscemodi conjurationes facere praesumpserint, postquam eis haec nostra jussio fuerit indicata, bannum nostrum, i. e. sexaginta solidos ipse dominus persolvere debeat." Thierry, I. S. 326, erinnert hierbei an die freilich ein Jahr später erfolgte grosse Verbindung der Bauern der Normandie gegen die Grundherren und Ritter, welche vor ihrem Ausbruche entdeckt und auf die härteste Weise unterdrückt wurde. Indessen muss man die eidliche Verbindung (conjuratio, communio jurata) als ein sehr kräftiges und mächtiges Mittel zur Bildung der Städte und städtischen Corporationen doch nicht überschätzen und falsch beurtheilen; denn alle diese eidlichen Verbindungen wären machtlos gewesen und von den gegen sie geschleuderten Verboten des Staates und der Kirche 2) leicht niedergehalten worden, wenn nicht die Volksbewegungen, die sich in die Formen derselben einkleideten, in den gesammten Zeitverhältnissen begründet und durch die Jahrhunderte vorbereitet, - wenn sie nicht zur Bildung des neuen städtischen Lebens, eines freien Bürgerthums nothwendig gewesen wären. Das Aufblühen der Städte und der bürgerlichen Freiheit ist nur das Aufblühen der Gewerbe und des Handels, der Künste und Wissenschaften bei den neu-europäischen oder mittelalterlichen Völkern; die Städte sind blos die eigentlichen und grössern Sitze des Volks-




    1) Rössler, über die Bedeutung und Behandlung der Gesch. des Rechts in Oesterreich, Prag 1847, S. II.
    2) Vergl. Thierry, I. S. 315 und 411 ff., S. 453 ff.



lebens und der Volksbildung, des bürgerlichen Lebens, Wissens und Strebens, weshalb auch namentlich in Italien mit den Städten der See- und Landhandel, die Seemächte, - die Künste und Wissenschaften, die Universitäten u. s. w. sich erheben. Die Städtefreiheit bestand weniger in dem Rechte zur Bildung von eidlichen Verbindungen (conjurationes), als überhaupt des corporativen freien Seins, verbunden mit dem Rechte und den Mitteln zur Vertheidigung der Corporation. Jedenfalls sind die gewerblichen Zünfte und noch weniger die Gewerbe und Künste selbst, also namentlich auch die Bauhütten und Bauzünfte, nicht von den Gilden, von den Eidverbrüderungen abzuleiten, sondern, um mit Thierry zu reden, die Verlassenschaft der römischen Welt. Auch Mone hat neuerlich bei Gelegenheit einer beachtenswerthen Abhandlung über die Gewerbspolizei vom 12ten bis 18ten Jahrh., in der Zeitschrift für die Gesch. des Oberrheins, Bd. XIII S. 129 ff., gegen Winzer und Heldmann sich dahin ausgesprochen, dass die Freimaurerei nicht von den (religiösen) Bruderschaften abzuleiten sei. Das römische Reich gab der sich bildenden christlichen Kirche und den germanisch-christliehen Staaten nicht allein den Boden und Raum, sondern auch die lateinische Kirchensprache und die mehreren romanischen Landessprachen, die Staats- und Städteeinrichtungen, die Handwerke, Künste und Wissenschaften u. s. w., was nur die Voreingenommenheit und die Kurzsichtigkeit zu leugnen und zu bestreiten vermag. Fr. Schlegel. Philosophie der Geschichte, II. S. 25, sagt: "Den dritten Grundstein für die historische Gestaltung und Ausbreitung des Christenthums bildete die römische Weltherrschaft: denn der weite Umfang derselben erleichterte ungemein die gleich von Anfang an so unglaublieh schnelle Verbreitung desselben, und gab den eigentlichen Grund und Boden her, auf welchem der Anbau der neuen Kirche zuerst erwachsen ist." Der Ausbreitung der neuen Religion in dem weiten römischen Reiche kam auch der Umstand sehr zu statten, dass damals die griechische Sprache gewissermassen zur allgemeinen Weltsprache geworden war, und in ihr sonach die Boten des Christen-





thums sich fast allen römischen Städten - denn in die Städte wurde das Christenthum zuerst getragen - leicht verständlich machen konnten. 1) Die Verpflanzung des fränkischen Stadtrechtes von Cöln nach Freiburg im Breisgau und in viele Orte des Oberrheins oder Schwabens, noch mehr tief hinein in die östliche Schweiz veranlasst Gaupp, die deutschen Stadtrechte, I. S. XXVIII, zu der Bemerkung, dass sich zuweilen der Gedanke nicht unterdrücken lasse, es sei in jenen Gegenden aus der Römer Zeit doch sehr viel Gemeinsames zurückgeblieben, wodurch für gewisse Verhältnisse, wie namentlich die Formen des municipalen Lebens, selbst die Stammverschiedenheit zu etwas Secundärem herabgesetzt wurde. Derselbe Gedanke wird geweckt, wenn wir die vier deutschen Hauptbauhütten am Nieder-, Mittel- und Oberrhein zu Cöln, Strassburg und Zürich gelegen und von hier zur Donau nach Wien reichen sehen.

Thierry hat im ersten Bande seiner récits unter den piéces justificatives nicht allein nach Wilda die vollständigen lateinischen Gildestatuten des Königs Erich zu Ringstaden vom J. 1266, sondern auch die Statuten einer angelsächsischen Gilde zu Cambridge aus dem 9ten Jahrh. und einer solchen zu Exeter aus dem 10ten Jahrh., ferner das dänische Gildestatut des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut mitgetheilt; aus Wilda und Thierry hat sodann Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, Giessen 1859, seine diesfälligen Mittheilungen geschöpft. In dem Gildestatut des Königs Erich ist der Art. 44 noch höchst beachtenswerth: "Omnes qui intrant gildam jurent super candelam, prout lex dictaverit, quod omnes justiciam et legem observare et tenere voluerint, prout in praesenti skra est prenotatum, secundum consensum aldermann et omnium fratrum, et recipiant privilegia sua." Die in die Bruderschaft Neueintretenden mussten also bei oder auf dem brennenden Kerzenlichte ihren Bundeseid ablegen. Nach dem Gildestatut von Cambridge mussten die in die dortige sodalitas nobilium Eintretenden auf die Reliquien beschwören, den einzelnen




    1) Hüllmann, Ursprünge der Kirehenverfassung, S. 13.



Genossen (consociis) sowohl in göttlichen als in weltlichen Dingen aufrichtig getreu zu sein, und dass der ganze Bund stets Dem helfen werde, der die gerechtere Sache habe. Auch die Gilde zu Exeter scheint eine Rittergilde gewesen zu sein und in diese wie in diejenige von Cambridge waren auch die Knappen oder Diener (famuli, armigeri) aufgenommen; ebenso hatte London eine Gilde der edlen Jünglinge, deren Errichtung nach Madox bei Krause, II. 2. S. 383, in die Zeit vor die normannische Eroberung oder vor das J. 1066 fällt. Wer zur Strafe aus der Gilde des Königs Erich ausgeschlossen wird, "exeat a consortio omnium confratrum cum malo nomine nithingh." Wenn ein Gildegenosse in einem gefährlichen Geschäfte zum placitum zu gehen hat, sollen ihn die übrigen Gildengenossen dahin begleiten (Art. 33); wird einer der Brüder vor den König oder Bischof geladen, sollen ihm auf Kosten der Gilde 12 Brüder zur Begleitung und zum Schutze mitgegeben werden (Art. 37). Bedarf ein Bruder Schutz zu seiner Vertheidigung oder gegen ihm drohende Beleidigungen, sollen ihm 12 Brüder als Vertheidiger und Begleiter zugetheilt werden (Art. 38). 1) Die in dem Statute Erichs mehrfach vorkommende Ausschliessung cum malo nomine nithing (Nichtsnutz) ist die Verhängung der Infamie. - Um den Inhalt des Gildestatuts von Canut beurtheilen zu können, mögen die den Artikeln später ertheilten lateinischen Ueberschriften dienen: De recto judicio contra fratrem, de fratre naufragante, de fratre captivo, de pecunia amissa, de convivio faciendo, de infirmitate, de fine convivii, de colloquio habendo, de adventu fratris alieni, de jure aldermanni, de jure stolbrodrae, de infamia, de litera fraternitatis u. s. w. Der Art. 43 de litera fraternitatis lautet:

"Hosom vil havae bröderscap breff (einen Bruderschaftsbrief) han scal givae aldermann och stolbrödrae (den Stalbrüdern) iij grotae. Och förstae thet besegles tha scal han givae een tynnae öl. Och bysens scrivaerae iij grotae forae breffet. Huilket aengaen scal scrivae uden han. Och ikkae scal alderman havae makt ath




    1) Vergl. auch Thierry, I. S. 318 ff.



besaegle saa danae breff uden stolbrödrae sein thekae. Och i thaeres naervaerelsae."

Die Bestimmungen dieses und der ähnlichen nordischen Gildestatute beruhen offenbar auf dem gemeinschaftlichen Grunde des Heidenthums und des Christenthums. Die alten heidnischen Schmaus- und Trinkbrüderschaften des Nordens, um ungehindert vor den christlichen Geistlichen fortbestehen zu können, warfen das Gewand einer geistlichen Brüderschaft um und setzten dem Körperheile das Seelenheil zur Seite, indem die Schmausenden und Trinkenden sich auch bei Unglücksfällen, in Krankheit und Todesfällen brüderliche Hülfe gewährten. Auf diesen mehr geselligen als frommen Charakter des dänischen Statuts weist auch schon die Aufschrift desselben hin: "Statuta Convivii beati Canuti regis et martiris;" daran schliesst sich, dass nach dem vorgehenden Art. 43 für den Bruderschaftsbrief (litera fraternitatis) eine Tonne Bier (tynnae öl) gegeben werden soll. In Dänemark gab es viele Gilden des h. Königs Canut, doch hatten sie ihn erst zu ihrem Schutzheiligen gewählt, nachdem er im J. 1100 heilig gesprochen war. 1) Ohne Zweifel wurde dieser nordische König canonisirt, um mit ihm die ältern heidnischen Götter zu verdrängen, wie die frommen Brüderschaften oder Gilden den alten heidnischen Gilden entgegengesetzt oder vielmehr diese verchristlicht werden sollten. In einem Dipl. vom J. 1112 in Mieris Groot Charterboek, I. S. 82, wird gesagt: "fraternitas, quam Gilda vocant." In Norwegen hatte König Olaf Kyrre der Friedliche (1066 - 1093) in den Städten deutsches Gildenwesen eingeführt und in Nidaros, dem nachherigen Drontheim, seiner Residenz, errichteten die Gildenbrüder eine steinerne St. Margarethenkirche. 2)

Das Gildestatut von Berwich in Schottland, abgedruckt bei Thierry, I. S. 443 ff., ist kein Gildestatut im eigentlichen und engern Sinne, sondern die Verfassung der Stadt Berwich in der auf dieselbe übertragenen und an-




    1) Thierry, I. S. 419 Anm.
    2) Schnaase, IV. 2. S. 436.



gewandten Form einer Gilde. 1) Die Städte und die (christlichen) Gilden, wovon jene römischen, diese nordischen Ursprunges sind, haben eine ganz verschiedene Geschichte und noch verschiedenere Bedeutung, obschon man hie und da einer Stadt auch die wenig passende Verfassung einer christlichen Gilde oder Bruderschaft zu geben versucht hat. Dahin gehört in Deutschland das Statut für die "bröderschafft der Kauffluden offte Kramers" der Stadt Brilon in Westphalen vom 6. November 1289. 2) In der Stadtverfassung von Lille, welche in Erinnerung an die alten Brudergilden sich loi de l'amitie nennt, heisst der erste städtische Beamte zugleich reward (surveillant) de l'amitie, in lateinischen Urkunden respector amicitiae, welcher reward mit den noch heute gebräuchlichen und aus den en,lischen Urkunden und Logen stammenden beiden Stewards übereinkommt. 3) Die Gilde und städtische Gildenverfassung findet sich vom nördlichen Frankreich an über England, Schottland und Deutschland bis nach Dänemark, und Schweden, also in den Gegenden, wo römische Städte entweder gar niemals bestanden oder sich nicht forterhalten haben. Die Städte und das städtische Leben breiteten sich aus den frühern Provinzen des römischen Reiches immer mehr nach dem gleichfalls christlich gewordenen Norden, erhielten jedoch hier gewöhnlich den Namen Gilde und nicht selten auch die Verfassung einer christlichen Gilde oder Bruderschaft, welche Bruderschaften aber ebenfalls aus dem Süden gekommen oder römisch-christlichen Ursprunges waren. Es ist mithin ein grosser Irrthum von Winzer, Fallou und Andern, wenn sie die gewerblichen Zünfte und namentlich die Bauzünfte den nordischen Bruderschaften entstammend wähnen und diese vermeintlich germanischen Einrichtungen mit den römischen als ausser allem Zusammenhang stehend erklären. Die ruhige Erwägung, dass bei den Germanen weder eine ausgebildete




    1) Vergl.. auch Madox bei Krause, II. 2. S. 387 ff.
    2) Gengler, deutsche Stadtrechte, S. 50.
    3) Vergl. Lenning, Encyklopädie der Freimaurerei, unter Stewards.



Staats- noch Städteverfassung, überhaupt gar keine Städte bestanden, - dass bei ihnen keine Handwerke, Gewerbe, Künste und Wissenschaften und am allerwenigsten die Baukunst blühten, - dass namentlich auch die christliche Kirchenverfassung bis in die spätesten Zeiten den germanisch gebliebenen Ländern fremd war, - hätte, wenn nicht zur Erkenntniss und Feststellung der geschichtlichen Thatsachen, doch wenigstens zu dem geschichtlichen Forderungssatze leiten sollen, dass alles Dieses die Germanen nur bei den Römern und in den von den Römern besessenen Ländern haben erlernen und holen können. Sogar die zwei in einander gelegten Hände haben die Germanen als ein römisches Symbol erhalten, denn sie erscheinen auf römischen Münzen mit der Beischrift "Concordia", d. h. als Symbol der Eintracht. Dieselbe Eintracht, der Einklang der Herzen wird auf römischen Kaisermünzen durch zwei Leyern angedeutet. 1) Die Furcht war von Polygnot in seinem grossen Gemälde zu Delphos durch eine Hand, die eine Figur sich vor das Gesicht hielt, angedeutet worden, was die Alterthümlichkeit gewisser ähnlicher maurerischer Symbole bezeugt. In dem glossaire de l'ancien droit francais von Dupin und Laboulaye, Paris 1846, wird maistrie, maistrise von magisterium abgeleitet und zugleich die hier Platz greifende Bemerkung gemacht: "Il faut être apprentif avant d'être maitre." Also die Germanen waren zuerst Lehrlinge und wurden nicht als Meister geboren, und sie waren die Lehrlinge der römischen Meister, weshalb sie zum ewigen geschichtlichen Gedächtniss aus der römischen Sprache gleich den romanischen Völkern das Wort Meister (magister), Burgermeister (magister civium), Münzmeister (magister monetae) u. s. w., - Meisterschaft (magisterium), - meistern, magistrare, franz. meistrier, maistroier) und was damit zusammenhängt, entlehnten. 2) Benecke, mittelhochdeutsches Wörterbuch, II. S. 113, bemerkt unter Meister ahd. meistar, Nebenform meinster, dass man schwanken




    1) Winekelmann, Allegorie, S. 60.
    2) Vergl. Ziemann, mittelhochdeutsches Wörterbuch, unter Meister; Wackernagel, altdeutsches Wörterbuch, unter Meister.



könne ob das Wort eine directe Herübernahme des lat. magister in die deutsche Sprache sei, oder ob es selbstständig abgeleitet worden aus meist, zu welchem Letztern sich Schmeller, baierisches Wörterbuch, II. S. 643, hinzuneigen scheint: jedoch werde in den ältesten Denkmalen das Wort häufig für magister gebraucht und durch dies erklärt, auch scheine für diese Annahme das Fehlen des Wortes im Gothischen zu sprechen; das lat. magister habe im Mittelalter einen weiten Umfang von Bedeutungen erlangt (vergl. du Cange); fast ihnen allen entspreche das deutsche Meister, das aber sein Gebiet noch erweitert habe, wobei das Gefühl eines Zusammenhangs mit meist mehrfach thätig gewesen zu sein scheine. Mit Ziemann und Wackernagel stimmt über die lat. Ableitung auch Grimm zusammen. Das deutsche Meister ist nicht verschieden von franz. maitre, engl. mastre, ital. maëtro. portug. mestre u. s. w. Nach Gaupp, I. S. XXXVII, kommt der lateinische Name Bürgermeister, welcher Name auch zufolge Unger, des Richtes Stig, Göttingen 1847, S. 113, sowohl dem Vorsteher einer städtischen, als einer bäuerlichen Gemeinde ertheilt wird, am frühesten wohl in Cöln vor, denn hier werden magistri civium neben den scabini und den officiati de Rycherzeggede schon in einer höchst merkwürdigen Urkunde von 1169 1) genannt. Gaupp ist sogar geneigt, den städtischen oder bürgerliehen Namen von dem bäuerlichen abzuleiten, was aber allen geschichtlichen Verhältnissen gemäss rein unmöglich ist, indem die Städte die einzigen Meister und Vorbilder des Landes zu allen Zeiten waren. Der Ausdruck Meister ist auch ganz in der maurerischen Bedeutung in die deutsche Jägersprache übergegangen. Bei Grimm, Weidsprüche und Jägerschreie, in den altdeutschen Wäldern, III. S. 97 ff., heissst es:

Sag mir an mein lieber Weidmann,
warum wird ein Jäger ein Meister-Jäger genannt?
Ein gerechter und ein gewisser Jäger hat von Fürsten und Herrn die Vergunst,
er solle genannt werden ein Meister der sieben freien Kunst.




    1) Bei Gengler, S.67 ff.



Zugleich werden die Weidleute angeredet: "Hört zu, Weidleut und guten Gesellen." Ein ander Mal erscheint die Anrede: "Lieber Gesell (Meister oder Knecht)". 1) Auch bei den Türken werden die Lehrer, Volkslehrer Meister (Hodscha) genannt. 2) Im Altschwedischen heisst der Scharfrichter Meister oder Meistermann, welche Benennung auch im Altteutschen nicht ungewöhnlich sein soll. 3) Rückert, brahmanische Erzählungen, Leipzig 1839, S. 58 , übersetzt Viduschaka als weiser Meister. Der deutsche Name Meister ist jedenfalls, wie gegen die Auffassung von Gaupp und im Geiste des gesammten heutigen Sprachgebrauchs bemerkt werden muss, ein höherer und geistigerer und bezeichnet die Vortrefflichkeit und Geschicklichkeit vom blossen Meister des Handwerkes durch den Meister der Kunst und Wissenschaft hinauf bis zum göttlichen, ja sogar bis zum höllischen Meister. Jeder ist ein Meister, ein Mehrster und Grössester, ein Major und Magister, der nach irgend einer Seite Mehr und das Mehrste, das Meiste besitzt. Vielleicht dürfen selbst die Magier, die Zauberer, hier angezogen werden, da stets als eine Art Zauberer sich darstellen wird, der alle Andern an Geschick und Kenntnissen weit zurücklässt. Der für das Amt des städtischen Bürgermeisters und seiner Rathmannen oder Gehülfen in den ältesten oder lateinischen Urkunden so häufige und gewöhnliche Ausdruck consul oder consules, der Name des ersten Beamten der Stadt Rom beweiset zum Ueberflusse, dass Amt und Name mit der ganzen Stadt und allen städtischen Einrichtungen selbst römischen Ursprunges seien, wie auch die Stadt nur die römische statio ist. Nur der Berg, die Burg und das Bürgerthum, welche auf und über der römischen statio ruhen, sind germanisch, wie die romanische Baukunst die germanische trägt. Man dürfte sagen, der Römer werde zum Deutschen, der römische Kaiser zum römisch-deutschen Kaiser -, Deutschland holt zu Rom die römische Kaiserkrone, um dieselbe vor




    1) Grimm, altdeutsche Wälder, III. S. 112 und 117.
    2) Benfey, Orient und Occident, I. S. 431 ff.
    3) Mohnike, altschwedische Balladen, S. 268.



völliger Zertrümmerung zu erretten und zu bewahren. Schnaase, III. S. 475, Anm. *, hebt zum Beweise des Mangels architektonischer Vorbildung der Deutschen, auf den man mit Recht aufmerksam gemacht habe, hervor, dass wir selbst für die gewöhnlichsten Theile des Gebäudes keine ursprünglich deutschen Wörter haben, indem dieselben nur, wie z. B. Pforte, Dach, Mauer (und Maurer), Fenster, lateinische Lehnwörter oder Nachbildungen seien. Auch der Zirkel, das Hauptwerkzeug des Architekten, des Baumeisters, und die Dome (domus), die Tempel, die Thürme und Paläste, Pfalzen, wie der Papst mit den Cardinälen und Bischöfen, und der Kaiser mit seinen Canzlern und Ministern sind lateinisch. Ebenso erhielt der Germane von dem Römer und Romanen das Schreiben und die Schrift, das ABC und den Styl, die Schulen, die Universitäten, die Collegien, die Logen, die Mönche mit den Klöstern, die Concilien, die Humanität u. s. w., sogar den Kalk und den Mörtel.

Auch wurde schon in der Symbolik, II. S. 238 ff., hervorgehoben, dass die maurerischen Vorsteher den Namen Beamte und ihre Gesammtheit des Beamtencollegiums führen und diese Benennung aus dem Keltischen oder Gallischen zu stammen scheine. Gegen Diez erklärt Müllenhof bei Waitz, das alte Recht der salischen Franken, S. 279, das Wort mit Leo, Wackernagel, 1) und Zeus für ein gallisches. Grimm gibt im Wörterbuche von Amt zu, dass dessen Wurzel ganz geschwunden sei. In der aus dem 13ten Jahrh. herrührenden deutschen Uebersetzung des ältesten Stadtrechtes von Strassburg, welches angeblich und besonders nach Grandidier aus dem J. 982 herrühren soll, jedoch wahrscheinlich erst im 11ten Jahrh. aufgezeichnet ist, 2) wird das lat. officium durchgängig mit ambahte übersetzt. Der deutsche Amtmann ist der fran-




    1) Altdeutsches Wörterbuch unter ambaht.
    2) Gengler, deutsche Stadtrechte des Mittelalt, S. 471, welcher auch das lat. Stadtrecht mittheilt; Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. S. 37 und 46, bei welchem der lat. und deutsche Text neben einander sich finden, wie auch bei Walter, corp. jur. Germanici antiqui, III. S. 780 ff.



zösische officier. 1) In dem Vertrage des Bischofs und der Geistlichkeit mit der Stadt Strassburg vom J. 1263 wird "das Schultheizen ambacht" erwähnt, 2) ebenso "des burgraven ambacht." Dieser Burggraf ist eine Art polizeilicher Beamte, setzte die Meister über die verschiedenen Handwerksämter oder Innungen und richtete über Vergehen in der Ausübung der Handwerke und gegen die innere Ordnung der Aemter. 3) Die Urkunde von 1263 zählt folgende "antwerk" auf: Rintsuter und Kurdewener, Zymerlüte, Kueffer, Oloylute, Swertfeger, Mülner, Smidt, Schilter und Satteler. Die Bauleute, die Steinmetzen und Maurer waren also urkundlich im J. 1263 zu Strassburg noch nicht stadtzünftig, noch der Stadtverfassung nicht incorporirt, sondern müssen damals noch eine bewegliche Bauhütte gebildet haben, indem nicht denkbar ist, dass sie nicht sollten vorhanden gewesen und gebraucht worden sein. Stieglitz (ausgezogen in Lenning's Encyklopädie der Freimaurerei, III. S. 419) lässt dagegen die Strassburger Bauhütte vorzüglich durch Erwin von Steinbach gestiftet werden, da er durch Berufung von Baumeistern aus Deutschland, England und Italien im J. 1275 mit ihnen einen Bund befreiter Maurer nach englicher Art gegründet habe (vergl. noch Stieglitz, Beiträge, II.). Loge ist im Französischen recht eigentlich nur die Bezeichnung für Hütte, Bude, weshalb in alten Rechtsurkunden maisons ou loges de foire auch die Mess?-oder Marktbuden heissen. 4)

In den von Depping zu Paris 1837 herausgegebenen ré6glemens sur les arts et métiers de Paris, rédigés au 13e siécle, et connus sous le nom du livre des métiers d'Etienne Boileau handelt Tit. XLVIII: "Des Maçons, des Tailleurs de pierre, des Plastriers et des Morteliers." Da Boileau von Ludwig IX. im J. 1258 zum prévôt von Paris ernannt wurde, diese Stelle bis zum J. 1.268 oder 1269 bekleidete und während dieser Zeit die Handwerksgebräuche zu Paris in ein öffentliches




    1) Warnkoenig, S. 216, Anm. 2.
    2) Gaupp, die deutschen St.-R., I. S. 91.
    3) Gaupp, I. S.41 und 59.
    4) Warnkoenig, S. 246.



Buch niederschreiben liess, liegt hier die älteste französische Maurer- und Steinmetzordnung aus der Zeit von 1258 - 1268 vor. Sie lautet wörtlich:

  1. 1) Il peut estre maçon à Paris qui veut, pour tant que il sache le mestier, 2) et qu'il oevre as us et aus coustumes du mestier, qui tel sunt:

Maçon 3) ist der allgemeinere Handwerksname, der Name der Corporation und zu Paris konnte Maçon sein, wer wollte, vorausgesetzt, dass er das Handwerk verstand und sich den Gebräuchen und Herkommen des Handwerkes unterzog.

  1. Nus ne puet avoir en leur rnestier que j aprentis, et se il a aprentis, il ne le puet prendre à mains de vj ans 4) de service; mès à plus de service le puet-il bien prendre et à argent, se avoir le puet. Et se il le prenoit à mains de vj anz, il est à XX s. de par. d'amende, à paier à la chapèle monseign. Saint-Blesve. se ce n'estoient filz tant seulement nez de loial mariage. 5)

  2. Li maçon pueent bien prendre j autre aprentiz si tost come li autre aura acompli v ans, à quelque terme que il eust le premier aprentis prins.




    1) Die Zahlen sind unser Beisatz.
    2) Mestier, ital. mestiere, engl. wistery, mestere oder mistere, nicht mystery, aus ministerium nach Madox bei Krause, II. 2. S. 392 ff.
    3) Vergl. über die Ableitung Symbolik, II. S. 277.
    4) Bei den Bäckern und Zimmerleuten 4 Jahre; vergl. Depping, S. 105, introd. S. LI.
    5) In dem Statut der Zimmerleute heisst es: se il n'est son fils ou son neveu, ou cil de sa fame nez par loial mariage." Diese Verwandten galten oder zählten nicht als Lehrlinge. Das Gleiche bestimmte das Statut der Bildschnitzer u. s. w. In den Zusätzen zu dem Stadtrechte von München, herausgegeben von Auer, München 1840, S. 273, heisst es: "Ez mag auch iegliche maister seinen sun und seinen aidem sein hantwerch leren und dannoch dazuo haben einen lerchneht, als vorgeschriben ist, und swenn man einen lerchneht dinget, so sol er geben ein diu zunft ein pfunt wachs, da sol sein maister umb pürger sein;" und weiter: "Ez sol iglich maister neur einen lerchneht haben, und ob der stirbet oder von im get, e daz diu gedingte frist vergangen ist, so sol er doch chain lerchneht haben, untz daz sich die verdingte zeit vergeet."



Im Interesse der gehörigen Unterrichtung der Lehrlinge ist hier die strenge Bestimmung getroffen, dass kein Maçon gleichzeitig mehr als einen Lehrling haben darf und dass die Lehrzeit auf wenigstens 6 Jahre festgesetzt werden muss. Zuwiderhandelnde werden gestraft zu Gunsten der Kapelle des h. Blasius, seit dem J. 1476 des gemeinschaftlichen Schutzheiligen der Bruderschaft der Maurer und der Zimmerleute. Einen zweiten Lehrling konnte der Maurer erst dann nehmen, wenn der erste 5 Jahre gelernt hatte, da dieser nunmehr seines Unterrichtes weniger bedurfte.

  1. Li Rois qui ore est, cui 1) Diex doinst bone vie, a doné la mestrise de maçons à mestre Guill. de Saint-Patu tant come il li plaira. Lequel mestre Guill. jura à Paris es loges du Palès pardevant dit que il le mestier desus dit garderoit bien et loiaument à son pooir ausi pour le poure come pour le riche, et pour le foible come pour le fort, tant come il plairoit au Roy que il gardast le mestier devant dit. Et puis celui mestre Guill. fist la forme du serement devant dit pardevant le prevost de Paris en Chastelet.

Die Handwerke, welche meistens durch Hörige oder Sklaven betrieben wurden, hingen im Mittelalter ganz von den Grundherrn, beziehungsweise von dem Könige ab, wo es keine Grundherrn gab; sie betrachteten die Handwerke als ein Regale, als eine Einnahmsquelle und von ihnen musste das Recht zur Betreibung eines Handwerks erworben und erkauft werden. 2) Die Lex Burgundionum verordnet in §. 1. Tit. XXI de servorum contractibus: "Quicunque vero servum suum aurificem, argentarium, ferrarium, fabrum aerarium, sartorem vel sutorem, in publico attributum artificium exereere permiserit, et id quod ad facienda opera a quocunque suscepit, fortasse everterit, dominus ejus aut pro eodem satisfaciat, aut servi ipsius si maluerit faciet cessionem." 3) Die Handwerke wurden also in Burgund durch (römische) Hörige oder Leibeigene




    1) Ludwig IX.
    2) Depping, a. a. O., introd., S. LXXIX.
    3) Walter, corpus jur. Germ. ant., I. S. 315.



für Rechnung ihrer Herrn betrieben. Karl der Grosse verfügt in seinem Capitulare de villis vel curtis Imperatoris, erlassen vor seiner Krönung zum Kaiser, cap. 45: "Ut unusquisque judex in suo ministerio bonos habeat artifices (Handwerker). i. e. fabros ferrarios, et aurifices, vel argentarios, sutores, tornatores (Drechsler), carpentarios (Wagner). scutarios (Schildmacher), piscatores, aucipites i. e. aucellatores (Vogelfänger), saponarios (Seifensieder), ficeratores, i. e. et qui cervisam (Bier), vel pomatium (Aepfelmost oder Aepfelwein), sive piratium (Birnmost), vel aliud quodcumque liquamen ad opus nostrum faciant, retiatores, qui retia facere bene sciant, tam ad venandum, quam ad piscandum, sive ad aves capiendum, necnon et reliquos ministeriales quos ad numerandum longum est." 1) Das Verhalten der Burgunder und der Franken oder wenigstens der fränkischen Fürsten gegen die von ihnen in Gallien vorgefundenen römischen Gewerbe und Handwerke ist also dasselbe, - sie bedienen sich derselben, ohne sie selbst bis in die Zeiten Karls des Grossen zu erlernen und zu betreiben, - sie machten auch diese für sich zu einer Quelle des Erwerbes und der Abgaben. Der König verschenkte oder verkaufte, verpachtete u. s. w. an Hofleute oder an andere Günstlinge ein oder mehrere Handwerke auf kürzere oder längere Zeit, d. h. er übertrug ihnen die Meisterschaft, die Vorsteherschaft (la mestrice, maitrise, magisterium) des betreffenden Handwerkes als eine beständige Einnahmsquelle, so dass dann die dazu gehörigen Handwerker wieder von ihnen ihre Rechte erkaufen mussten. So waren durch eine Urkunde vom J. 1160, bestätigt durch Philipp den Kühnen im J. 1276, einer Frau von Yves Lacohe (uxori Yvoni Lacohe) für sich und ihre Erben von Ludwig VII. totum jus magisterii von den 5 Handwerken der Weissgerber, der Beutler oder Säckler, der Schwertfeger, der Schuhflicker und der Schuhmacher gegeben und noch ein Jahrhundert später, im J. 1287, wurde diese volle Meisterschaft durch eine königliche Urkunde und eine Parlamentsentscheidung einer Frau Marion als ihr Eigenthum zugesichert.




    1) Walter, II. S. 137.



In ähnlicher Weise hatte Meister Wilhelm von Saint-Patu die Meisterschaft der Masonen von Ludwig IX. verliehen erhalten und er musste die unparteiische Führung und Ausübung seines Rechtes, seines Amtes vor dem Prevost von Paris beschwören. In einem Manuscripte ist bei dem Artikel daher noch die verbessernde Randbemerkung beigefügt: "La mestrise des rnaçons a son maistre maçon, et jurra par-devant le prevost de Paris ou celi qui à ce fut establi quo ect." Depping glossirt: "es loges du Palès" als "dans l'enclos du Palais," indem das Gericht der Masonen (la juridiction de la maçonnerie) in dem Stadthause seinen fortwährenden Sitz hatte und den obersten königlichen Baumeistern (maîtres généraux des bâtimens du Roi) bis an das Ende des 18ten Jahrh. zustand. Die Zunftgesetze der Masonen blieben stets diejenigen des Boileau und. wurden niemals erneuert.

  1. Li mortelier 1) et li plastrier 2) sont de la meisme condicion et du meisme establisements des maçon"s en toutes choses.

  2. Li mestres qui garde le mestier des maçons, des morteliers et des plastriers de Paris de par le Roy, puet avoir ij aprentis tant seulement en la manière desus dite, et se il en avoit plus des aprentis, il amenderoit en la manière desus devisée. 3)

  3. Los maçons, los morteliers et los plastriers puent avoir tant aides 4) et vallès à leur mestier come il leur plaist, pour tant que il ne monstrent à nul de eus nul point de leur mestier.

Für den Sprachgebrauch und für die Geschichte der Masonen ist es von Bedeutung, dass hier die Gesellen (compagnons) nur noch als die Gehülfen und Knechte (aides et vallès) bezeichnet werden. Ihrer konnte natürlich ein jeder Meister eine beliebige Anzahl anstellen, jedoch durfte ihnen nichts von den besondern Handwerksgeheimnissen




    1) Maurer, Mörteler.
    2) Gypser.
    3) Vergl. Art. 2.
    4) Für aides steht auch aydes, ayii3ves (itixiliiiin). Valets hiessen auch die Ritterknappen. Das Statut der Bäckerzunft erwähnt (Depping, S. 7) mestres vallés que l'on apele joindres (auch gindres).



mitgetheilt werden, denn in diesem beschränkenden Sinne sind wohl die Worte zu verstehen (pour tant quo il ne monstrent à nul de eus nul point de leur mestier). Wollte man die Bestimmung wörtlich verstehen, wäre nicht zu begreifen, wie die Gehülfen hätten helfen können. In etwas anderem Sinne sucht Schnaase, IV. 1. S. 313 Anm., die Stelle zu erklären.

  1. Tuit li maçon, tuit li mortelier, tuit li plastrier doivent jurer seur sains que il le mestier devant dit garderont et feront bien et loiaument, chascun endroit soi, et que se il sceveint quo nul il mesprengne en aucune chose, qu'il ne face selonc les us et les coustumes del mestier devant dit, quo il le feront à savoir au mestre toutes les fois quo il le sauront, et par leur serement.

Da der Obermeister dem Prevost schwören musste, ist es eine natürliche Folge hievon, dass wieder ihm die einzelnen Masonen u. s. w. den Eid der Treue und des Gehorsams auf die Heiligen (seur sains), auf die heiligen Reliquien leisten mussten.

  1. Li mestres à cui li aprentis ait fet et par acompli son terme, doit venir pardevant le mestre du mestier, et tesmoigner quo son aprentis a feit son terme bien et loiaument: et lors li mestres qui garde le mestier doit fère jurer à l'aprentis seur sains quo il se contendra aus us et as coustumes du mestier bien et léaument.

Die Lossprechung des ausgelernten Lehrlings erfolgte also, auf das hierüber von seinem Lehrmeister abgelegte Zeugniss vor dem Obermeister des Handwerks, - vor dem Meister, welcher das Handwerk besass, und war verbunden mit der Beeidigung des losgesprochenen Lehrlings zurrechten und treuen Befolgung der Gebräuche und Herkommen des Handwerkes. Da der Lehrling mindestens 6 Jahre lernen musste und am Ende der Lehrjahre die Handwerksbeeidigung, gleichsam die Aufnahme in das Handwerk erfolgte, scheint es wenigstens bei den Masonen zu Paris eine besondere gesetzliche Gesellenstufe nicht gegeben zu haben. Dadurch wird auch die Verordnung wegen der Gesellen oder Gehülfen und Knechte deutlicher;





denn diese waren Solche, welche das Handwerk nicht förmlich erlernen wollten und sollten. Die Pariser Urkunde stimmt sonach vollkommen mit Art. 10 der Yorker Gesetze vom J. 926 zusammen: "Ferner, kein Meister soll einen Lehrling anders als auf die Zeit von 7 Jahren annehmen; und da soll er ihn erst, nach Rath und Beistimmung seiner Mitbrüder, zum Maurer machen." 1)

  1. Nus ne puet ouvrer 2) el mestier devant diz, puis none sonée à Nostre-Dame en charnage, 3) et en quaresme au sémedi, puis quo vespres soient chantées à Nostre-Dame, se ce n'est à une arche ou à un degré fermer, ou á une huisserie faire fermant assise seur rue. Et se aucun ouvroit puis les cures devant dites, fors es ouvraignes desus devisées ou à besoing, il paieroit iiij den. d'amende au mestre qui garde le mestier, et en puet prendre li mestre les ostieuz 4) à celui qui seroit reprins par l'amende.

  2. Li mortelier et li plastrier sont en la juridiction au mestre qui garde le mestier devant dit de par le Roy.

  3. Se uns plastiers envoioit plastre pour metre en oevre chiés aucun hom, li maçon qui oevre à celui à cui en envoit le plastre, 5) doit prendre garde par son serement 6) quo la mesure del plastre soit bone et loiax; et se il en est en soupeçon de la mesure, il doit le plastre mesurer ou faire mesurer devant




    1) Krause, II. 1. S. 99.
    2)Arbeiten, betreiben.
    3) In der Fleischzeit, in der Zeit des Jahres, in welcher es nach den Kirchengesetzen erlaubt ist, Fleisch zu essen. Die Fasten (quaresme, carême) steht entgegen. Die Zimmerleute mussten nach dem diesfälligen Statute (Depping, S. 102) beschwören, "que il n'ouverroient au samedi que nonne seroit sonnée à Notre-Dame au gros saint." Der grosse Heilige, mit welchem hier die Neunzeit, die neunte Stunde geläutet wird, ist die dem Heiligen geweihte, die auf seinen Namen getaufte grosse Glocke. Aehnlieh heisst der im J. 1600 gebaute Glockenthurm im Kremel von Moskwa, welcher für alle dort befindlichen Kirchen dient, Jwan Weliki, d. h. grosse Johannes.*)
    4) Outils. Vergl. Art. 20.
    5) Gyps.
    6) Eid.
    *) Schnaase, III. S. 304 Anm.



    lui. Et so il treuve quo la mesure ne soit bone, li plastrier en paiera v s. d'amende; c'est à savoir à la chapèIe Saint-Bleive devant dite ij s., au mestre qui garde le mestier ij s., et à celui qui le plastre aura mesuré xij den. Et cil à qui le plastre aura esté livré, rabastera de chacune asnée 1) quo il aura eue en cèle ouvrage autant come en aura trouvé en cèle qu'il aura esté mesurée de rechief, mès j sac tant seulement ne puet-on pas mesurér.

  1. Nus ne puet estre plastrier à Paris so il ne paie v s. de paris au mestre qui garde le mestier de par le Roy; et quant il a paié les v s., il doit jurer seur sains quo il ne metra rien avec le plastre hors de plastre, et que il liverra bone mesure et loial.

  2. Se li plastrier met avec son plastre autre chose que il ne doive, il est à v s. d'amende, à paier au mestre, toutes los fois qu'il en est reprins. Et se li plastriers en est coustumiers, ne ne s'en voille amender ne chastoier, li mestres li puet deffendre le mestier; et se li plastrier ne veut lessier le mestier pour le mestre, le mestre le doit faire savoir au prevost de Paris, et li prevoz doit celui plastrier faire forjurer le mestier devant dit.

Die Strafgewalt des Obermeisters gegen den Gypser, welcher gewohnheitsmässig den Gyps mit fremdartigen Stoffen verfälschte und durch Strafen nicht davon abgebracht werden konnte, ging also so weit, dass ihm die Ausübung des Handwerks verboten werden konnte (défendre le metier); wollte er dem Verbote nicht gehorchen, wurde er durch den Obermeister dem Prevost von Paris zur Vollziehung vorzeigt.

  1. Li mortelier doivent jurer devant le mestre du mestier, et par devant autres preudeshomes du mestier, qu'il ne feront nul mortier 2) fors quo de bon liois, et se il le feit d'autre pierre, ou li mortiers est de liois




    1) Charge d'une aune.
    2) Mörtel, Maurkalk.



    et pereiez au faire, il doit estre despeciez, et le doit amender au mestre du mestier de iiij den.

Liois war zufolge Depping ein Stein aus den Umgebungen der Stadt Paris, welcher zur Kalkbereitung besonders tauglich war. Uebrigens werden hier zum ersten Mal Prud-hommes, prudentes homines neben dem Obermeister genannt, welche ohne Zweifel aus der Mitte der Handwerksgenossen genommen waren und den Beirath, die Gehülfen des Obermeisters bildeten. Die Strafgelder gehörten aber nur dem Obermeister vermöge des Rechtes seines Einkommens. In dem Statute der Bäckerzunft (des Talemeliers) wird von jurés und preudesomes jurés (Depping, S. 15) gesprochen, deren der Obermeister 12 ou plus ou mains erwählen sollte (S. 9 und 10); sie mussten auf die Heiligen oder die Reliquien der Heiligen schwören. Zur Untersuchung des Brodes sollten von dem Obermeister jedes Mal wenigstens 4 Gesehworne beauftragt und mitgenommen werden; das nach ihrem Urtheile zu kleine Brod sollte weggenommen werden.

  1. Li mortelier ne pueent prendre leur aprentis àA mains de vj ans de service et cent s. de Paris pour euz aprendre.

Die gesetzliche Bestimmung des Lehrgeldes ist hier neu.

  1. Le mestre du mestier a la petite joustice 1) et les amendes des maçons, de plastriers et des morteliers, et de leur aydes et de leurs aprentis, tant come il plera au Roy, si come des entrepresures de leurs mestiers, et des bateurs sans sanc, et de clameur, 2) hors mise la clameur de propriété.

  2. Se aucun des mestiers devant diz est adjornés 3) devant le mestre qui garde le mestier, se il est defaillans, il est à iiij d'amende à paier au mestre; et se il vient à son jour, et il cognoît, il doit gagier; et se il ne paie dedenz les nuiz, il et à iiij den. d'amende a paier au mestre; et se il nie, et il a tort, il est à iiij den. à paier au mestre.




    1) Die niedere Gerichtsbarkeit.
    2) Clameur, clamour, clamor = Klage, Forderung.
    3) Adjourner, adjornare = Tag ansetzen, vorladen.



  1. Le mestre qui garde le mestier ne puet lever quo qne amende de une querèle; et se eil qui l'amende a faite et si eroides 1) et si foz quo il ne voille obéir au conmenderment le mestre, ou s'amende paier, le mestre li puet deffendre le mestier.

  2. So aucun du mestier devant dit à cui le mestier soit deffenduz de par le mestre, ovre 2) puis la deffense le mestre. le mestre li puet oster ses ostiz, 3) et tenir les tant quo il soit paié de s'amende; et se cil li voloit efforcier, 4) le mestre le devroit faire savoir au prevost de Paris, et le prevost de Paris li devroit abatre la force.

  3. Los maçons et los plastriers doivent le gueit 5) et la taille 6) et les autres redevances 7) quo li autre bourgois de Paris doivent au Roy.

  4. Li mortelliers sont quite du gueit, et tout tailleur de pierre, très le tans Charles Martel, si come li preudome l'en oi 8) dire de père à fil.

Die Prud'hommes, auf deren Angaben hin diese Statuten niedergesehrieben wurden, 9) erklärten, dass es von den Vätern also den Söhnen erzählt worden sei, Karl der Hammer habe die mit dem Hammer arbeitenden Steinarbeiter von dem Kriegsdienste befreit.

  1. Le mestre qui garde le mestier de par lou Roy est quite du gueit pour le service quo il li feit de garder son mestier.

  2. Cil qui ont LX ans passé, ne eil à qui sa fame gist, 10) tant come èle gé, ne doivent point de gueit; mès il




    1) Anderwärts, z, B. Depping, S 14, wird dafür geschrieben errèdes, wahrscheinlich von iratus.
    2) Arbeitet.
    3) Outils. Vergl. Art. 10.
    4) Resister avec violence.
    5) Guet, getus = Militärdienst, Wachdienst.
    6) Taille, taillée, taillage, talia, tallagium = Auflage, Steuer. Vergl. Dupin et Laboulage, glossaire de l'ancien droit françois.
    7) Redevances, redevoirs, redebentia = Leistungen jeder Art.
    8) L'ont oui.
    9) Vergl. noch Depping, S. 104, Anm. 5.
    10) Gesir = coucher, accoucher; geu, gé = couché, accouché.



    le doivent faire savoir à celi qui le gueit gard de par le Roi. 1)


Für die Geschichte der Handwerke und der Künste und besonders der Bauhandwerke und der Baukünste ist es sehr wichtig und belehrend, die gleichzeitige diesfällige Gesetzgebung und Einrichtung der Städte Paris und Strassburg während der zweiten Hälfte des 13ten Jahrh. zu vergleichen, indem daraus ein weit entwickelteres gewerbliches Leben und gewerbliche Gesetzgebung für Paris als für Strassburg sich ergibt und schon damals gewissermassen Paris auch die gewerbliche und künstlerische Hauptstadt von Frankreich, von Europa war. So gab es z. B., um nur Einiges anzuführen, unter den hundert registrirten Corporationen damals 4 oder 5 Corporationen der Verfertiger von Rosenkränzen in Knochen, Elfenbein, Corallen, Bernstein u. s. w., 2) - ferner eine eigene Corporation von Bildschnitzern und Verfertigern von Cruzifixen und die Statuten des Ymagiers-Tailleurs de Paris et de ceux qui taillent cruchefis a Paris enthält Tit. LXI, bei Depping, S. 155. In diesen Statuten heisst es: "Li preudome del mestier devant dit sont quite (befreit) du guet ne ne doivent rien de costume de chose qu'il vendent ne achatent apartenant à leur mestier; quar leurs mestiers n'apartient à nule ame, fors que à sainte Yglise, et aus princes et aus barons, et aus autres riches homes et nobles." Sie waren sonach reine Luxusarbeiter und nur von dem Hofe, dem Adel und den reichen Leuten beschäftigt. Der Lehrling musste wenigstens 8 Jahre lernen und erst nach Ablauf von 7 Jahren durfte der Meister einen zweiten Lehrling neben ihm annehmen, was für sich allein schon beweiset, dass die Schnitzerei in Knochen, Elfenbein u. s. w. zu jener Zeit schon sehr vorangeschritten und mannichfach müsse gewesen sein, um nur in 8 Jahren erlernt werden




    1) Vergl. auch noch den Titel bei Depping, S. 425: "Metiers et personnes qui jouissent de l'Exemption du guet."
    2) Depping, introd., S. LXVII



zu können. Auch durfte kein Meister einen Lehrling haben, wenn er nicht eidlich erhärtet hatte, selbst 7 Jahre gelernt zu haben. Ferner war hier verordnet, dass kein Arbeiter oder Geselle (ouvrier ou vallet) beschäftigt werden dürfe, der nicht auf die Heiligen beschworen habe, bei einem Meister gelernt zu haben und von ihm gehörig losgesprochen worden zu sein. Es war verboten, beim Nachtlichte zu arbeiten, weil dieses zu ihrer Schnitzarbeit nicht hinreichend sei. Jedes Bild und jedes Crucifix musste aus einem Stücke geschnitten sein. Der Prévôt von Paris bestellte zwei Sachverständige zu Vorstehern der Corporation. Zuwiderhandelnde mussten als Busse 10 s. von Paris bezahlen, wovon 5 dem Könige und 5 der Bruderschaft des Handwerks (confrairie du mestier) zukommen sollen. Zufolge des Art. 2 des Statuts der Masonen musste die Busse an die Kapelle des h. Blasius, des Schutzheiligen der Masonen, entrichtet werden, da nach dem Vorgange der römischen Collegien und der römischen Städteverfassung noch im 13ten Jahrh. zu Paris eine jede Handwerkscorporation auch eine religiöse Bruderschaft war, welche namentlich den Kranken- und Leichendienst der Verbrüderten zu besorgen hatte. Die Verordnung in dem Gildestatut von Cambridge aus dem 9ten Jahrh. 1) und diejenige des Gildestatuts des seligen Königs Erich von Ringstaden vom J. 1266, dass die Gildengenossen den verstorbenen Mitbruder zu Grabe geleiten, seinen Sarg tragen und seinen Todtenmessen beiwohnen sollen, ist rein christlich und hat mit dem Germanischen oder mit einer germanischen Bruderschaft nicht das Geringste zu schaffen. Die ersten christlichen Gemeinden schon waren Bruder- und Tugendbünde im Geiste des Pythagoras und der Essäer, und ihnen sind besonders auch die dienenden Brüder, die Diaconen entsprungen. 2) Das kirchliche Leben war in jenen Zeiten mit dem bürgerlichen und häuslichen auf das Innigste verbunden und dieses auf jenes durch den jedesmaligen Schutzheiligen des Hauses, des Geschlechtes, der Corporation, der Stadt, der Provinz und




    1) Thierry, I. S. 416.
    2) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 15.



des ganzen Staates mit ihren besonderen Diensten gebauet, so dass eben sehr leicht auch in blos bürgerlicher Hinsicht selbst eine ganze Stadt als eine einzige grosse Bruderschaft betrachtet und in Stadtverfassungen behandelt werden konnte. Sobald wir von einer Bauhütte zu Strassburg etwas vernehmen, erscheinen sie als Johannisbrüder, d. h. als eine dem h. Johannes gewidmete Bruderschaft. 1) Nach Heideloff, die Bauhütte des Mittelalters in Deutschland, S. 23, hatten die deutschen Maurerbrüderschaften von Alters her auf ihrer Fahne (labarium) den Evangelisten 2) Johannes als Schutzheiligen und die Jungfrau Maria mit dem Kinde, jedoch seien auch viele von den Maurern gestiftete Altäre den 4 Gekrönten 3) gewidmet. Hiermit oder mit dieser Johannisbrüderschaft der Maurer hängt es auch zusammen, dass über und in der Krone des Wappens, welches der Kaiser Maximilian I. (der sich auch selbst zum Mitgliede einer Bauhütte hatte aufnehmen lassen) 4) der Bauhütte zu Strassburg als der gemeinen deutschen Haupthütte verliehen hatte und das bei Heideloff, Bauhütte, auf dem Titelkupfer abgebildet ist, ein nach der linken Seite gewandter Adler mit einer Feder im Munde erscheint, dessen Haupt eine Glorie mit der Inschrift umgibt: "S. Johannes Evangelista." Die gemeine deutsche Steinmetzordnung, wie dieselbe in die Bestätigungsurkunde des Kaisers Maximilian I. vom Jahr 1498 aufgenommen ist, fasst ähnlich den schon berührten bruderschaftlichen Städteordnungen alle Bauhütten des deutschen Steinwerkes mit ihren sämmtlichen Gliedern an Gesellen und Meistern wesentlich auch als eine geistliche Bruderschaft auf und nur mit Rücksicht hierauf werden die in der Steinmetzordnung Befindlichen Brüder genannt, was nicht immer genug beachtet wird. Am Schlusse bestimmt diese Ordnung, dass Wer, Meister, Parlierer, Gesell oder Lehrling dawider handeln würde, gestraft werden solle, doch sollen die Strafgelder zu nichts Anderm verwandt




    1) Vergl. Symbolik, II. S. 273 ff.
    2) Vergl. Symbolik, II. S. 271 ff.
    3) Vergl. Symbolik, II. S. 510 und 533.
    4) Heideloff, die Bauhütte, S. 22.



werden, als zu dem Gottesdienst; gleich nachher fährt die Urkunde fort:

"Nun darumb dem allmechtigen Gott zue lobe vnd seiner würdigen Mueter Maria vnd allen lieben Heiligen vnd nemlich den heiligen 4 gekrönten zue Eeren vnd besonder vmb Hailes aller selen der personen, die in dieser ordenung sindt, oder jenner darin komen, Item so habet wier die werckhleut Stainwerckh antreffende für vns vnd vnser Nachkommen aufgesetz vnd geordnet zu haben fünft VigiIien vnd singunden Selmesse, zue jeder singunden Mess drey besonder Mess, zue der vier fronfasten, vnd auf der heiligen vier gekrönten Tag, alle Jar jarlicher in dem hohenstifft vnser lieben frauenminster zue Strossburg vnd wo auch ain paue ist, do man gesellen fürdern mag, da soll auch ain Gotzdienst gehalten werden, von wegen vnser Bruederschafft nach Irem vermegen. - Item man soll auch ein jedlichen seinen Todt begen, der aus dieser Bruederschafft stierbt, mit Selmessen, seiner seel zue Trost, wo er in die Bruederschafft ist komen, und sein Geld dahin geben hat." 1)

Mit dieser Bestimmung der kaiserlichen Bestätigungsurkunde vom J. 1498 ist zu vergleichen die entsprechende in der Ordnung der Strassburger Haupthütte vom J. 1459 oder 1464. 2) Die Stelle hebt daselbst also an:

"Wan nu noch Christenlicher Ordenunge ein jeglich Christen Mönsch siner selen Heyl schuldig zu versehen, so sol das gar billich bedacht werden von den Meistern und Werklütten, die der almachtige Gott gnedeclich begobt hett mit Ir Kunst und Arbeit, gotteshüser und ander köstlich Werk löbelich zu beuen, und davon ir Lybes narunge erlich verdienen; das auch zu Dankbarkeit sie ir Hertz von rechter christenlicher Natur wegen billich beweget, Gottesdienst zu meren und dodurch auch ir Selenheil zu verdienen. Darumb u. s. w."




    1) Heideloff, S. 59.
    2) Heideloff, S. 41; Krause, IL 1. S. 288; Heldmann, die drey ältesten geschichtlichen Denkmale der teutschen Freymaurerbrüderschaft, Aarau 1819, S. 232.



Die thüringisch-sächsische oder die Torgauer Steinmetzordnung vom J. 1462 beginnt mit folgenden zwei Artikeln.

    "1. Alss haben wir eine ordenunge vnd statute darauf gemacht mit der Hülffe Gottes.
Aber soll ytzlicher Meyster alle geltfasten lassen viermesse halten. Aber an Sant Petrus tage als er erhaben ward zu Antiochia sol man auch vier messe lassen lesen.
Aber die erste messe von der heiligen Dreyfaltigkeit, die ander von vnser lieben frauen, die dritte von den vier gekrönten Merterern, die virde vor alle die sellen die in der ordenung gestorben sindt, vnd vor alle die Hülffe vnserm Steinwerk thun.
    2. Aber die andern meister sollen auch messe lassen halden, alle frauenfest, Eine vor alle die vorgenannten selen. Das Gelt, do er lass messe darmit halten, dasselbig geldt sol er aus der Büchssen nemen, vnnd das vbrige geben in die Hauptbüchssen.
Aber zu gottesdienste soll ltzlicher Meister geben von igklichen werk, es sey gross oder klein, einen alden groschen alle frauenfast.
Aber sol ein Itzlicher geselle geben alle wochen einen pfennig zu gottesdinste In die Büchssen."

Aehnliche Verpflichtungen legten die Stadtrechte schon früher den Handwerkern als Bruderschaftsmitgliedern auf, z. B. das Stadtrecht von München (bei Auer, S. 272), wo es heisst: "Ez sol igleicher maister zuo dem leichtuoch und zuo den chertzen ein die zunft geben vier und zwainzig dn.; der si vor niht gegeben hat, und swer fürbaz meister wirt, der sol ein die zunft sehtzich pfenning geben; swer aber ains maisters sun ist, oder der ains maisters tohter ze êchon elichen nimt, wil der maister sin , der sol ein die zunft vier und zwainzich pfenning geben. - Swenn ain maister oder eins maister hausfrowe oder ain witowo stirbet, so sulen die maister und die hausfrowen alle opffern, und swenne ein chint oder ein ehalt stirbet, so sol ie der maistre oder sein hausfrowe opffern, und swer ein opffer wizzentlichen versaumet, der geit ein vierdunch wachs ein die zunft." Wer ohne Herrn oder Landes





Noth von den Schneidern oder Tuchscheerern an der Feiernacht arbeitete, musste zur Busse 12 Pfenning dem Richter und 24 in die Zunft bezahlen.

Neben der oben geschilderten Corporation und Bruderschaft der Bild- und insbesondere der Crucifixschnitzer, welche jedoch später verschwand, gab es zu den Zeiten Boileau's zu Paris eine zweite, länger erhaltene Corporation "Des Paintres et Taillièes Ymagiers." 1) Depping vermuthet, es habe diese Corporation mehr gemalt, vergoIdet und en relief gearbeitet, als freie Figuren; vielleicht aber verfertigte sie auch bald mehr gewöhnliche und kunstlose weltliche Sachen im Gegensatze zu den Crucifixen und Heiligenbildern der ersten Corporation, welche letztere daher aufhören musste, sobald der heilige Glaubenseifer nachliess. Jedenfalls genoss sie keine hohe künstlerische Achtung, denn es ist bestimmt: "Quiconques est ymagiers paintres à Paris, il puet avoir tant de vallès et de aprentiz comme il li plaist, et ouvrer de nuit quant mestier li est." Ebenso ist bei ihnen keine Dauer der Lehrzeit angeordnet. Dennoch werden diese Corporationsgenossen von Kriegs- oder Wachtdienst befreiet erklärt: "par la reison de ce que leurs mestiers n'apartient fors que au serviee de nostre Seingneur et de ses sains, et à la honnerance de sainte Yglise." Auch ist bestimmt, es solle kein gefälschtes Werk verbrannt werden (estre arse) aus Rücksieht gegen den Heiligen oder die Heilige, zu deren Andenken es angefertigt wurde.

Dieses weite Vorangeschrittensein der baulichen Hülfskünste nach der Mitte des 13ten Jahrh. zu Paris lässt die Baukunst selbst auf der gleichen Höhe vermuthen und diese Vermuthung wird durch die That bestätigt, indem damals in jenen französischen Gegenden lebendig die Entwickelung des sog. gothischen Baustyls begonnen und Notre-Dame, wozu der Erzbischof Moritz von Sully im J. 1163 den Grundstein gelegt hatte, damals der Vollendung nahe war. Im J. 1257 wurde die Façade des südlichen Kreuzes durch den Baumeister Johann von Chelles angefangen, die Capellen am Chor wurden erst seit 1260, die an der




    1) Bei Depping, S. 157, Tit. LXII.



Rundung des Chors sogar erst seit 1296 im Laufe des 14ten Jahrh. errichtet. 1) Im J. 1243 war auch der Bau der Sainte-Chapelle zu Paris beschlossen und innerhalb 8 Jahren vollendet worden, 2) ungeachtet des reichsten plastischen Schmuckes. Gerade zu jener Zeit muss daher unter diesen Umständen zu Paris eine sehr thätige Bauhütte bestanden haben, allein aus den Statuten des Boileau ist darüber deshalb nichts ersichtlich, weil diese Bauhütte keine städtische feste Zunft bildete. Schon Suger, der berühmte Abt von St. Denis, hatte im 12ten Jahrh. zur Ausführung seiner Bauunternehmungen Künstler aus allen Gegenden Frankreichs, aus Deutschland und aus Italien herbeigezogen. 3) Die Abtei St. Germain des Prés hatte der im J. 1014 verstorbene Abt Morard ausgeführt und die Abteikirche St. Geneviéve war im J. 1068 erbaut worden. 4) Die französischen und die ihnen vorangehenden fränkischen Bauhütten sind in aller Hinsicht römischen Ursprunges oder knüpfen hinsichtlich ihrer Gewerke und Künste, ihrer Einrichtungen und Gebräuche, - ihres Glaubens, Redens und Handelns genau an die Zustände an, welche sich in den letzten Zeiten des weströmischen Reiches in Gallien gebildet hatten und hier auch unter den Franken in den Kirchen und Städten vielfach forterhielten. Lübke, der gothische Styl und die Nationalitäten, in der Zeitschrift für Völkerpsychologie und Sprachwissenschaft, II. S. 257 ff., erklärt die gothische Baukunst (opus francigenum), welche Andere, z. B. Raumer, Geschichte der Hohenstaufen, VI. S. 524 ff., die deutsche oder wenigstens die germanische genannt wissen wollen, 5) als von den Franzosen ausgegangen, indem sie bei ihnen unter der glänzenden Regierungszeit Philipp Augusts (1180 - 1223) geschaffen worden sei und zwar als Ausdruck des unter königlichem Schutze emporstrebenden Bürgerthums; aus




    1) Schnaase, Gesch. der bildenden Künste, V. S. 85.
    2) Schnaase, V. S. 36 Anm.
    3) Schnaase, IV. 2. S. 573.
    4) Schnaase, IV. 2. S. 366.
    5) Vergl. auch Göthe, von deutscher Baukunst, in der Cottaschen Gesammtausgabe der Werke, XXXI. S. 352 ff.



Frankreich sei die gothische Baukunst zuerst nach England durch den Baumeister Wilhelm von Sens gebracht worden, der den abgebrannten Chor der Cathedrale von Canterbury in diesem Styl erbaute; schnell habe sich der französische gothische Baustyl zu dem eigenthümlichen frühenglischen Style gestaltet und schon um das J. 1220 sei das bedeutendste Werk dieses Styles, die Cathedrale von Salisbury, begonnen worden; in Deutschland sei der gothische Styl erst in den Jahren von 1207 - 1235 eingedrungen und der Chorbau des Domes zu Cöln sei eine genaue Copie des Chores der Cathedrale von Amiens.